Pressebericht
03.03.2026
Keine Steuerermäßigung mehr auf Arbeitslosengeld
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Die Steuerermäßigung auf Arbeitslosengeld wird im Rahmen der Steuerreform der Arizona-Regierung abgeschafft. Dadurch sinkt das verfügbare Einkommen von Vollarbeitslosen. In vielen Fällen ist der bereits einbehaltene Lohnsteuervorabzug ohnehin zu niedrig oder gar nicht vorhanden; die Arbeitssuchenden werden die Auswirkungen spätestens bei der Steuerabrechnung für 2027 zu spüren bekommen.
Auch für Arbeitnehmer in vorübergehender Arbeitslosigkeit entfällt diese Steuerermäßigung. Beschäftigte, die weniger als 18,2 Euro brutto pro Stunde (oder 3.000 Euro brutto pro Monat) verdienen und zeitweise – oder aktuell – in Kurzarbeit sind, müssen damit rechnen, etwas mehr Steuern zahlen zu müssen als im Vorjahr. Der Grund: Auch die reduzierte Steuer auf Kurzarbeitsgeld wird abgeschafft.
Wie viel zusätzlich zu zahlen ist, hängt von der persönlichen Situation ab. Für Arbeitnehmer, die zwei bis vier Wochen pro Monat in Kurzarbeit sind, reicht der bestehende Lohnsteuervorabzug von 26,75 % oft mehr als aus – insbesondere bei Geringverdienenden (unter 18,2 Euro pro Stunde bzw. 3.000 Euro pro Monat) oder Haushaltsvorständen.
Personen hingegen, die nur wenige Tage pro Monat in Kurzarbeit sind, sollten vorsorglich 10 bis 20 % ihres Kurzarbeitsgeldes beiseitelegen, um unangenehme Überraschungen bei der Steuerabrechnung zu vermeiden.
