Es gibt grundsätzlich keine Pflicht, dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen die ärztliche Diagnose offenzulegen. Der bzw. die Beschäftigte ist lediglich verpflichtet, dem Arbeitgeber die eigene Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und ihre voraussichtliche Dauer mittels Attest nachzuweisen. Es steht Ihnen natürlich frei, Ihrem Arbeitgeber und den Kollegen trotzdem den Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, zum Beispiel, um sie zu warnen.

Dies ist für Grenzgänger sogar sinnvoll, um die Infektionsketten zu erkennen. Denn der belgische Arzt ist ja nur verpflichtet dies den belgischen Behörden zu melden, und nicht den deutschen.