30.06.2020
Kindergeld: Indexanpassung und einmaliger Corona-Kindergeldzuschlag
Am 19. Juni hat die Regierung der DG sich darauf verständigt, einkommensschwachen Familien pro Kind einen einmaligen Kindergeldzuschlag von 235,88 € zu gewähren. Außerdem hat die Regierung die Familienleistungen an den jährlichen Verbraucherpreisindex sowie an 25 % des realen Wachstums des Bruttoinlandprodukts pro Einwohner angepasst.
Corona-Zuschlag
- Jedem Kind, das Anrecht auf eine erhöhte Kostenerstattung (EKE)* hat, wird ein Sonderzuschlag von 235,88 € gewährt. Der Corona-Zuschlag setzt sich aus dem Betrag für das Basiskindergeld und dem Sozialzuschlag* zusammen.
- Der Zuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld von September am 8. Oktober ausgezahlt.
- Die Erfassung der EKE-Empfänger geschieht zwar automatisch, aber nicht alle Empfänger wissen, ob ein Kind Anrecht auf diese besondere Form der Kostenrückerstattung hat.
Wichtig: Bei Unklarheiten können sich die Empfänger an ihre Krankenkasse wenden. Bis zum 31. August ist es möglich, einen entsprechenden Antrag zu stellen, um den Corona-Kindergeldzuschlag zu erhalten.
Indexanpassung (1,67 % netto)
Indexierung Familienleistungen | Betrag ab 01/2019 | Betrag ab 07/2020 |
Basiskindergeld | 157,00 | 159,63 |
Jahreszuschlag (August) | 52,00 | 52,87 |
Kinderreiche Familien | 135,00 | 137,26 |
Sozialzuschlag (EKE) * | 75,00 | 76,25 |
Zuschlag Beeinträchtigung Kat. 1-7 | 85,00 - 561,00 | 86,42 - 570,39 |
Vollwaisenzuschlag | 239,00 | 243,00 |
Halbwaisenzuschlag | 120,00 | 122,01 |
Geburts- und Adoptionsprämie | 1.144,00 | 1.163,14 |
- Die Anpassungen im Juli sind jedoch erst im August finanziell spürbar, da die Familienleistungen eines Monats immer erst im Folgemonat ausgezahlt werden (für Juli Zahlung am 08.08.2020).
- Auch bei einer möglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage werden die Beträge in den Folgejahren gleichbleiben, da die DG die Beträge nach einer Indexanpassung nur nach oben, aber nicht nach unten korrigieren kann.
* Wann erhält ein Kind den Sozialzuschlag?
Wenn es Anrecht auf eine erhöhte Gesundheitspflegeversicherung hat. Recht auf diese sogenannte erhöhte Beteiligung haben alle Mitglieder des Haushaltes, in dem ein Begünstigter der erhöhten Beteiligung lebt. Wichtig: Ein Kind kann den Sozialzuschlag nicht zusammen mit dem Halb- und Vollwaisenzuschlag erhalten, obwohl Vollwaisen automatisch Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung haben.
* Was ist die erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung?
„Es handelt sich um ein Statut, mit dem man weniger für die Gesundheitsleistungen – beispielsweise für Arzttermine oder Medikamente - bezahlt. Man erhält weitere Vorteile wie etwa ermäßigte Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel oder Heizungskosten. Gewisse Personen haben automatisch durch ihre Situation ein Anrecht (…). Bei anderen hängt es von den Einkünften des Haushaltes ab. Um zu prüfen, ob Sie Anrecht (…) haben, oder wenn Sie weitere Auskünfte benötigen, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.“ (Text: CKK)