Grenzgänger Deutschland: Update der Coronamaßnahmen
Der Kinderbonus
Ein zentraler Punkt im Konjunkturpaket der deutschen Bundesregierung ist der Kinderbonus. Familien mit Kindern sollen 300 Euro pro Kind erhalten. Dieser soll allen Kindern gewährt werden, die im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld haben. Also auch die, die erst im November geboren werden oder die, die schon ab Mai keinen Anspruch mehr hatten, etwa weil Vater oder Mutter nur bis Mai in Deutschland tätig war.
Nun wurde entschieden, dass der Bonus in zwei Raten im September und Oktober zusammen mit dem Kindergeld ausbezahlt werden soll, auch an die Grenzgänger, die „nur“ den Kindergeldausgleich aus Deutschland erhalten. Es braucht kein zusätzlicher Antrag gestellt werden.
Die Familienkasse Rheinland-Pfalz, die ja für die belgischen Grenzgänger zuständig ist, hat uns zugesichert, die genauen Modalitäten in Einzelfällen noch mitzuteilen.
Profitiert jeder von diesem Bonus?
Der Bonus wird bei Abgabe einer Steuererklärung mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Dies führt dazu, dass Eltern mit höheren Einkommen weniger vom Kinderbonus profitieren.
Bei der Abgabe einer Steuererklärung wird eine sogenannte Günstigerprüfung vorgenommen und es wird geprüft, ob neben dem Kindergeld (-ausgleich) noch weitere Freibeträge gewährt werden können. 2020 betragen diese Kinderfreibeträge 7.812 Euro pro Kind. Diese werden vom zum versteuernden Einkommen abgezogen, wodurch sich die zu zahlende Steuer verringert. Bei geringeren Einkommen ist das Kindergeld meist interessanter als der Freibetrag.
Bei höheren Einkommen - etwa ab 85.900 € bei verheirateten Eltern bzw. 42.950 € bei Alleinveranlagten - wirken Freibeträge entlastend, d.h. aber auch, dass ab diesem Einkommen der zunächst gezahlte Kinderbonus bei der Einkommensteuerklärung 2020 wieder komplett verrechnet wird. Der Bonus kommt voll also nur Eltern mit geringen und mittleren Einkommen zugute.
Grenzpendler, die in Deutschland arbeiten und beschränkt steuerpflichtig sind, müssen in der Regel in Deutschland keine Steuererklärung abgeben und behalten demnach den vollen Bonus.
Home Office: Sozialversicherung und Steuern
Sozialversicherung: Eigentlich unterliegt derjenige, der vorwiegend in Home Office arbeitet, der Sozialversicherungspflicht des Wohnlandes!
Hier haben sich Deutschland, Belgien und die Niederlande jedoch geeinigt, dass diese Vorgabe für die Zeit der Krise aufgehoben wird und man im Tätigkeitsland versichert bleiben kann. Wie lange diese Ausnahme gilt, ist nicht klar definiert. Seitens der belgischen Behörden heißt es, solange die föderalen Maßnahmen zur Eindämmung der Krise andauern.
Steuern: Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht eigentlich vor, dass die Tage, die man von Zuhause aus arbeitet, auch im Wohnland der Steuerpflicht unterliegen und im Beschäftigungsstaat Deutschland nur die Tage, die dort gearbeitet werden. Auch diese Regelung wurde seit dem 6. Mai in einer Vereinbarung zwischen den belgischen und deutschen Finanzministerien bis zum 30.06.20 ausgesetzt und wurde bis zum 31.08.20 verlängert.
Kurzarbeit
Erhöhung bis zum 31. Dezember 2020: Das Kurzarbeitergeld erhöht sich von den üblichen 60 % (bzw. 67 % bei mindestens einem Kind) ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 % des ausgefallenen Nettoentgelts (beziehungsweise 77 %, wenn mind. ein Kind). Ab dem 7. Bezugsmonat beträgt es 80 % des ausgefallenen Nettoentgelts (beziehungsweise 87 %). Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über 3 Monate) lösen keinen Neubeginn der Bezugsdauer aus.
Weitere Infos:
Was Grenzgänger nach Deutschland wissen sollten