Nahestehende Hilfspersonen endlich anerkannt
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Seit dem 1. September haben die nahestehenden Hilfspersonen ein rechtliches Statut und einen neuen thematischen Urlaub.
Nahestehende Hilfspersonen sind Eltern, Kinder, Ehepartner oder Verwandte, die in Zusammenarbeit mit einem professionellen Pflegedienst eine Person, zu der eine vertrauensvolle, emotionale oder geografische Beziehung aufgebaut wurde und die pflegebedürftig ist, unentgeltlich pflegen: eine behinderte Person in einer Situation großer Abhängigkeit, eine kranke Person oder eine Person am Ende ihres Lebens.
Obwohl sie seit 2019 offiziell anerkannt sind und ein Statut haben - das ihnen die Anerkennung und die Gewährung sozialer Rechte garantiert, einschließlich der Möglichkeit, bezahlten Urlaub für medizinische Hilfe zu nehmen - ließen die praktischen Modalitäten auf sich warten.
Seit dem 1. September muss ein pflegender Angehöriger, der anerkannt werden und die Gewährung von sozialen Rechten erhalten möchte, bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Anerkennung stellen. Er muss seinen Hauptwohnsitz in Belgien haben und mindestens 50 Stunden pro Monat oder 600 Stunden pro Jahr arbeiten. Bis zu drei nahestehende Hilfspersonen können gleichzeitig für die Gewährung sozialer Rechte anerkannt werden.
Vollzeitbeschäftigte können ihren Arbeitsvertrag ganz, halbtags oder zu 1/5 für einen Monat pro Person, die Hilfe erhält, aussetzen. Teilzeitbeschäftigte können nur für zwei Monate pro Person von einer vollständigen Aussetzung profitieren. Im Falle einer Entlassung während der Ausübung dieses Rechts gilt der gleiche Schutz wie für andere thematische Urlaube.
Antragsprozedur für den Urlaub als nahestehende Hilfsperson
Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber mindestens sieben Tage vor Inkrafttreten der Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags schriftlich (per Einschreiben oder Zustellung eines schriftlichen Dokuments gegen Empfangsbestätigung) benachrichtigen. Er muss auch einen Nachweis über seine Anerkennung als nahestehende Hilfsperson durch seine Krankenkasse und über die Anerkennung der hilfsbedürftigen Person beifügen. Die gewährte Leistung entspricht der Leistung, die im Rahmen der Unterstützung oder Pflege eines Familienmitglieds oder eines schwerkranken Angehörigen gewährt wird. Auch beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.