Pressebericht
26.01.2021
Endlich eine allgemeine Regelung für Homeoffice
Eine der wichtigsten Maßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu begrenzen, ist so viel wie möglich zu Hause zu arbeiten. „Wir haben jedoch festgestellt, dass viele Unternehmen nach so vielen Monaten immer noch keine guten Abkommen getätigt haben“, sagt Mathieu Verjans, Nationalsekretär der CSC. „Deshalb haben wir ein nationales und überberufliches KAA unterzeichnet, um zögerliche Unternehmen zum Abschluss von Abkommen zu zwingen.
Das neue Kollektive Arbeitsabkommen (KAA) zum Homeoffice bietet einen klaren Rahmen, um im Betrieb Abkommen zu tätigen. Für zahlreiche Arbeitnehmer wirkt sich Homeoffice zunehmend stark aus. Deshalb haben die Sozialpartner in diesem KAA erneut betont, wie wichtig es ist, gute Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört z.B. das Recht auf Unerreichbarkeit.
Das KAA gilt für vorgeschriebenes oder staatlich empfohlenes Homeoffice zu Hause, um die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Das KAA wurde für eine bestimmte Dauer bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen. Der Hauptzweck des KAA besteht darin, Unternehmen, die noch nicht über einen soliden Rahmen für Homeoffice verfügen, zum Abschluss von diesbezüglichen Abkommen zu zwingen. Diese müssen mindestens den Bestimmungen des neuen KAA entsprechen, wobei dem sofortigen Abschluss weitergehender Abkommen nichts im Wege steht, die im Falle vom freiwilligen strukturellen Homeoffice nachwirken.
Gleiche Behandlung
Wie das KAA Nr. 85, welches das freiwillige Homeoffice regelt, legt auch dieses KAA das Prinzip der Gleichbehandlung mit der Situation der tatsächlich im Betrieb tätigen Arbeitnehmer fest. Die Löhne und Arbeitsbedingungen müssen gleich bleiben, ebenso die Arbeitszeiten. Auch das Arbeitspensum und eventuelle leistungsbezogene Kriterien müssen unverändert bleiben. Homeoffice darf daher nicht als Vorwand für Unternehmen dienen, um die Arbeitsbelastung zu erhöhen oder die Bewertungskriterien zu verschärfen.
Die Modalitäten zur Arbeitszeit und zur Erreichbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit können durch spezielle Abkommen geregelt werden, um Homeoffice zu ermöglichen. Diese Abkommen können entweder individuell mit allen betroffenen Arbeitnehmern vereinbart werden oder durch Kollektivabkommen oder über eine Politik in Sachen Homeoffice, wobei die soziale Konzertierung auf Betriebsebene zu respektieren ist. Ein Arbeitgeber kann also nicht einfach selbst eine Politik entwickeln.
Ausstattung und Kosten
Es ist zwingend erforderlich, Abkommen über die notwendige Ausstattung und Unterstützung durch den Arbeitgeber zu treffen. Gleiches gilt für die Übernahme durch den Arbeitgeber des gesamten Materials oder der Software, das der Angestellte selbst bereitgestellt hat (z.B. eigener PC).
Eventuelle zusätzliche Kosten für Telefon- oder Internetverbindungen (z.B. für Videokonferenzen) müssen ebenfalls durch Abkommen in Bezug auf die Übernahme durch den Arbeitgeber geregelt werden. Im Rahmen der Konzertierung mit dem Arbeitgeber können natürlich Abkommen über andere Kosten getroffen werden, das KAA schreibt dies aber nicht vor.
Wohlbefinden
Der Abschnitt in Bezug auf das Wohlbefinden verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Homeoffice detailliert über die Präventivmaßnahmen zu informieren, die das Unternehmen ergreift, um den mit Homeoffice verbundenen Risiken zu begegnen. In diesem Zusammenhang sollte auf die richtige Gestaltung des Arbeitsplatzes und die Bedeutung eines guten Bildschirms, aber auch auf die psychosozialen Risiken von Homeoffice hingewiesen werden. Außerdem sollten die Namen und Kontaktdaten der entsprechenden Präventionsdienste angegeben werden und der Arbeitnehmer im Homeoffice sollte darüber informiert werden, dass er den Präventionsberater/Arbeitsmediziner auf eigene Initiative konsultieren kann.
Kommunikation mit den Arbeitnehmern
Schließlich konnten wir in das KAA nicht nur den Grundsatz aufnehmen, dass die Arbeitnehmervertreter das Recht behalten, mit den Arbeitnehmern im Rahmen von Homeoffice zu kommunizieren, sondern wir konnten dies auch konkret umsetzen: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmervertretern die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen, um dieses Recht effektiv auszuüben. Dies kann z.B. über Intranet oder per E-Mail geschehen, wofür der Arbeitgeber die notwendigen Mittel bereitstellen muss.
Weitere Infos finden Sie in unserer Rubrik Homeoffice