Quarantäne und Corona-Kurzarbeit auch für Interim-Arbeitnehmer
Das Gesetz ist eindeutig: Für Leiharbeitnehmer (Interim) gelten derselbe Schutz und dieselben Arbeitsbedingungen wie für festangestellte Arbeitnehmer. Aber in der Praxis wissen wir, wie schwierig es manchmal ist, diese Rechte durchzusetzen. Angesichts der Gesundheitskrise bestand die dringende Notwendigkeit, die Corona-Kurzarbeit im Falle einer Quarantäne für Leiharbeitnehmer zu regeln, da diese sonst kein Einkommen erhalten hätten.
Und wir haben gewonnen! Interim-Arbeitnehmer in Quarantäne, die in den vier Wochen vor der Quarantänezeit mindestens einen Tag pro Woche bei demselben Entleiher gearbeitet haben oder arbeiten, können für die Dauer der Quarantäne und für die Tage, an denen sie normalerweise von dem entleihenden Unternehmen beschäftigt würden, rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 die Corona-Kurzarbeit nutzen.
Weitere Infos: www.diecsc.be/interim