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Gemeinnützige Arbeit: Die Regierung organisiert die Prekarität der Arbeitnehmer

Die CSC stellt verbittert fest, dass der Ministerrat am 7. Mai 2021 unter dem Vorwand, die Wiederbelebung des kulturellen, soziokulturellen und sportlichen Sektors zu fördern, gegen die einstimmige Stellungnahme der Sozialpartner beschlossen hat, die befristete Regelung für die gemeinnützige Arbeit auf neue Gruppen von Arbeitnehmern auszudehnen. Die Regierung hat außerdem beschlossen, die monatliche Entschädigung für bestimmte Arbeitnehmergruppen gegen die mehrheitliche Meinung des Nationalen Arbeitsrates zu verdoppeln.

So sollen im Vorentwurf des Gesetzes folgende soziokulturelle Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die gemeinnützige Arbeit aufgenommen werden:

  • künstlerischer oder technisch-künstlerischer Begleiter im Bereich der Amateurkunst, des Kunstsektors und des kulturellen Bildungswesens;
  • Animator von Schulungen, Konferenzen, Präsentationen oder Aufführungen zu kulturellen, künstlerischen und gesellschaftlichen Themen im soziokulturellen Sektor, im Sportsektor, im kulturellen und künstlerischen Bildungswesen und im Kunstsektor.

Und, für die folgenden Kategorien:

  • Animator, Chef, Betreuer oder Koordinator, der sportliche Anfängerkurse und/oder Aktivitäten anbietet;
  • Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Sportschiedsrichter, Jurymitglied, Steward, Sportgelände- oder Materialverantwortlicher, Streckenposten bei Sportwettbewerben

sieht der Entwurf des königlichen Erlasses vor, dass :

  • der monatliche Betrag von 532,50 Euro auf 1.065 Euro pro Monat verdoppelt wird, jedoch zeitlich begrenzt und nur für das dritte Quartal 2021 anwendbar.

Die Regierung tritt somit zwei Stellungnahmen des Nationalen Arbeitsrates mit Füßen, trotz aller Versprechungen der Regierungsvereinbarung über die Einhaltung der sozialen Konzertierung. Die Sozialpartner haben sich wiederholt gegen die Einführung eines dritten Statuts ausgesprochen, das sich auf halbem Wege zwischen freiwilligen und abhängig beschäftigten Arbeitnehmern bewegt, insbesondere weil diesen "gemeinnützigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" der normale Arbeitsschutz vorenthalten wird. Dies widerspricht nicht nur den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, sondern auch den verschiedenen europäischen und internationalen Normen. Die Sozialpartner haben sich daher verpflichtet, eine Lösung für spezifische Aktivitäten zu suchen über den Artikel 17 des LASS-Erlasses, um im Rahmen des Arbeitnehmerstatus zu bleiben und die Tariflöhne einzuhalten.

Für künstlerische Leistungen von Amateurkünstlern ergänzt dieses System das System der geringen Entschädigungsregelung des LASS. Es handelt sich um ein System, das durch die Mittellosigkeit der Kontrollsysteme an sich einen echten sozialen Skandal darstellt. Heute wird ein zweiter Kreislauf eingerichtet, der mit dem ersten kombiniert werden kann und der noch mehr zur schleichenden Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Kultursektor beitragen wird.

Wir können eine solche Ausweitung der Anwendung des Gesetzes über die gemeinnützige Arbeit nicht akzeptieren, weil sie die Keime eines neuen, zwangsläufig prekäreren Arbeitsverhältnisses in sich trägt, das wir nicht wollen. Die Sozialpartner haben wiederholt erklärt, dass sie sich der besonderen Bedürfnisse des Sportsektors, des Kultursektors und des soziokulturellen Sektors bewusst sind. Sie betonten, dass gemeinsam nach Lösungen gesucht werden muss.