COVID-19-Tests können den Arbeitnehmern nicht einseitig auferlegt werden!
Es wurde berichtet, dass manche Unternehmen Covid-19-Tests durchführten. Gemäß der geltenden Gesetzgebung und insbesondere dem Kodex über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz und dem Mahoux-Gesetz können Arbeitgeber aber nicht einseitig beschließen, ihren Arbeitnehmern so genannte PCR-Tests (Rachen- oder Nasenabstrich) zum Nachweis von COVID-19 aufzuerlegen. Das ist gesetzlich verboten. Und aus gutem Grund: Wenn Arbeitnehmer diesen Tests unterzogen werden, um medizinische Informationen über ihre Gesundheit zu erhalten, wird ihre Privatsphäre ernsthaft gefährdet. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist diese Frage mit äußerster Vorsicht zu behandeln. Zu glauben, dass die Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang frei entscheiden und somit den Test ablehnen können, entspricht nicht der Realität. Die CSC wird den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz nächste Woche zu diesem Thema befragen.
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer jedoch an den Arbeitsmediziner verweisen. Dieser entscheidet autonom, ob der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers überwacht werden soll und empfiehlt die durchzuführenden medizinischen Maßnahmen und/oder Tests. In beiden Fällen kann auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands nur angegeben werden, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist oder nicht. Eventuell kann vermerkt werden, dass der Arbeitnehmer krankgeschrieben werden sollte.
Die CSC sieht keine Veranlassung, von dem allgemeinen Verbot abzuweichen. Die Zahlen belegen, dass nur wenige Prozent der belgischen Bevölkerung an COVID-19 erkrankt sind. Zudem werden bis zu 30 % der Infektionen nicht durch PCR-Tests nachgewiesen. Daher ist es für Arbeitgeber nicht sinnvoll, ihre Arbeitnehmer massiv auf COVID-19 testen zu lassen.