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Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit

Am 6. Juni 2020 hat der „Super-Kern“ den Vorschlag des Verwaltungsrates der Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris) gebilligt, den Rahmen für die Entschädigung von an Covid-19 erkrankten Arbeitnehmern als Berufskrankheit zu erweitern. Bisher deckte die Gesetzgebung nur das Pflegepersonal ab.

Neuer Rahmen

Der Rahmen wird durch die Einfügung eines neuen Codes in die Regelung erweitert. Dieser Code deckt alle vom Covid-19-Virus verursachten Krankheiten ab.

Er gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die vom 18. März bis zum 17. Mai 2020 in systemrelevanten Sektoren und wesentlichen Diensten gearbeitet haben. Die Krankheit muss auch zwischen dem 20. März und dem 31. Mai 2020 festgestellt worden sein.

Der Antragsteller der Entschädigung muss noch zwei andere Bedingungen (die sogenannten „Expositionskriterien“) erfüllen: er darf keine Telearbeit gemacht haben und muss nachweisen, dass es für ihn aufgrund der Arbeitsbedingungen oder der Art seines Berufs regelmäßig unmöglich war, beim Kontakt mit Menschen den Sicherheitsabstand von 1,5 m einzuhalten.

Konkret bedeutet dies, dass das Opfer nachweisen muss, dass:

  • es an einer durch Covid-19 verursachten Krankheit leidet;
  • die Krankheit zwischen dem 20. März und dem 31. Mai 2020 festgestellt wurde;
  • es zwischen dem 18. März und dem 17. Mai 2020 in einem systemrelevanten Sektor oder wesentlichen Dienst gearbeitet hat;
  • es keine Telearbeit gemacht hat;
  • es aufgrund der Arbeitsbedingungen oder der Art seines Berufs unmöglich ist, beim Kontakt mit Menschen den Sicherheitsabstand von 1,5 m einzuhalten.
Das Opfer muss diese Elemente nachweisen, aber es sei daran erinnert, dass auch Fedris loyal an der Beweislast mitwirken muss.

Prozedur

Anträge sind anhand des Online-Antragsformulars bei Fedris zu stellen. 

Es ist auch sinnvoll, den Präventionsberater zu informieren, der u.a. für die Meldung von Berufskrankheiten zuständig ist. Dieser Aspekt kann wesentlich zu einer besseren Kenntnis der Krankheit beitragen, was die Prävention und öffentliche Gesundheit betrifft.

Entschädigung

Zur Erinnerung: Eine Anerkennung als Berufskrankheit ermöglicht es dem Opfer:

  • die volle Rückerstattung aller Behandlungskosten (Übernahme der Eigenbeteiligung) zu erhalten;
  • eine Entschädigung für zeitweilige Arbeitsunfähigkeit (90 % des Höchstlohns) zu erhalten, die von Fedris bei einer mehr als 15 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird;
  • im Falle von bleibenden Schäden die Zahlung einer Entschädigung für ständige Arbeitsunfähigkeit je nach dem Ausmaß der Schäden zu erhalten.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Text vor seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nun dem Staatsrat und dem Ausschuss A, der für die soziale Konzertierung im öffentlichen Sektor zuständig ist, vorgelegt werden muss.