Worauf muss ich in meinem Vertrag achten?

Für jede Arbeitsperiode (jede Mission) muss die Leiharbeitsagentur einen schriftlichen Vertrag mit dem Leiharbeitnehmer abschließen.
Es ist möglich, den Vertrag auf 3 verschiedene Weisen zu unterzeichnen:
Der Vertrag muss von beiden Parteien (Leiharbeitsagentur und Leiharbeitnehmer) unterzeichnet werden bevor der Leiharbeitnehmer effektiv zu arbeiten beginnt oder spätestens zu diesem Zeitpunkt.
Die Leiharbeitsagenturen müssen den Standardvertrag benutzen, der infolge eines Abkommens zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern erstellt wurde.
Dieser enthält folgende Angaben :
Bevor der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt, muss die Leiharbeitsagentur dessen Beschäftigung über die Dimona-Erklärung an die LASS melden.
Was geschieht, wenn der Leiharbeitsvertrag zu spät oder gar nicht unterzeichnet wurde?
Der zu spät oder gar nicht unterzeichnete Leiharbeitsvertrag wird in einen unbefristeten Vertrag mit der Leiharbeitsagentur umgewandelt. Daher hat der Leiharbeitnehmer am Ende seines unbefristeten Vertrages Anrecht auf eine Unterbrechungsentschädigung. Es muss eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Achtung! Diese Sanktion gilt nicht, wenn alle folgenden vier Elemente erfüllt sind:
Bevor er eine Arbeitsleistung erbringen kann muss der zukünftige Leiharbeitnehmer eine Absichtserklärung unterzeichnen. Dieses Dokument muss vom Leiharbeitnehmer und von der Leiharbeitsagentur unterzeichnet werden.
Dieses Dokument bestätigt, dass sich der Arbeitnehmer bei der Leiharbeitsagentur eingetragen hat und dass diese sich bemüht, ihm eine Beschäftigung zu suchen.
Als Leiharbeitnehmer müssen Sie zudem folgende Dokumente erhalten:
Die Dauer eines Leiharbeitsvertrages kann zwischen einem Tag und mehreren Monaten variieren. In den meisten Fällen wird ein Wochenvertrag abgeschlossen. Es ist möglich, Tagesverträge abzuschließen, unter der Bedingung, dass die Arbeit an einem Tag erledigt werden kann.
Aufeinander folgende Tagesverträge sind möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Wenn das Nutzerunternehmen den Bedarf an Flexibilität nicht belegen kann, muss die Leiharbeitsagentur dem Leiharbeitnehmer ein ‚Bußgeld‘ zahlen. Dieses entspricht dem Lohn von zwei Wochen.
Die drei ersten effektiven Arbeitstage werden als Probezeit betrachtet, während denen der Arbeitgeber und der Leiharbeitnehmer den Vertrag fristlos kündigen können.
Es ist nicht erlaubt, die Probezeit im Falle von aufeinander folgenden Verträgen für die gleiche Funktion, den gleichen Arbeitsposten, beim gleichen Nutzer zu erneuern.
In der Vergangenheit kam es vor, dass Leiharbeitsagenturen die Leiharbeitnehmer fragten, einen Test oder einen Probetag ohne jede Bezahlung zu leisten.
Die Tests oder ‚Testverträge’ müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Ihr Vertrag muss angeben, ob es sich um einen Vollzeit- oder Teilzeitvertrag handelt. Die wöchentliche und/oder tägliche Arbeitszeit muss in Ihrem Vertrag angegeben werden.
Die tägliche Arbeitszeit muss mindestens drei Stunden umfassen. Diese minimale Arbeitsdauer muss die gleiche sein wie sie für das Stammpersonal des Unternehmens vorgesehen ist.
Gleiches gilt für das System der Überstunden. Wenn die Stammbelegschaft eine Arbeitszeitreduzierung erhalten hat, so haben die Leiharbeitnehmer ebenfalls Anrecht darauf. Diese Arbeitszeitreduzierung wird entweder in Form von Ausgleichsruhe gewährt oder im Stundenlohn integriert.
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