SAB

Die ab 62 Jahren entlassenen Arbeitnehmer erhalten eine zusätzliche Vergütung zu Lasten des Arbeitgebers auf der Grundlage vom KAA Nr. 17 des LRA. Um den „SAB“ Status in der Arbeitslosenregelung zu erhalten, müssen die Männer 40 Jahre und die Frauen 34 Jahre gearbeitet haben (im Jahr 2018). Für die Frauen werden die erforderlichen Laufbahnbedingung jährlich erhöht bis auf 40 Jahre in 2024. Diese Bedingung gelten seit dem 1. Januar 2015.
Weniger gesunde Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit seriösen physischen Problemen
Für diese Personen ist das SAB mit 58 Jahren mittels 35 Jahren Berufslaufbahn möglich (KAA Nr. 123 vom 31. März 2017 anwendbar zwischen dem 1.1.2017 und dem 31.12.2018. Verlängerung möglich nach Bewertung). Können dieses System nutzen:
Der Arbeitnehmer mit einer langen Laufbahn
Der Arbeitnehmer kann das SAB mit 58 Jahren nutzen, wenn er 40 Berufsjahre hat. Ab dem 01.01.2018 wurde das Alter auf 59 Jahre angehoben.
Der Arbeitnehmer in einem schweren Beruf
Er kann ab 58 Jahren vom SAB unter folgenden Bedingungen profitieren:
Der Königliche Erlass vom Januar 2017
Dieser Erlass zielt darauf ab zu vermeiden, dass die Erhöhung der Altersbedingung in den abweichenden SAB-Systemen den Arbeitnehmern ab 58 Jahren zum Zeitpunkt der Entlassung den Zugang zum SAB versperrt, da sie am Ende der Kündigungsfrist die Altersbedingung nicht mehr erfüllen.
Wenn das Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder sich in Umstrukturierung befindet, ist es möglich, das SAB vor dem oben erwähnten Alter zu gewähren. Diese Abweichung muss in einem als verpflichtend geltenden KAA vorgesehen sein (d.h. in einer paritätischen Kommission verhandelt worden sein) oder speziell vom Minister beglaubigt worden sein. Der Arbeitnehmer muss mindestens 10 Jahre Laufbahn innerhalb der letzten 15 Jahre im gleichen Sektor aufweisen oder 20 Jahre als Entlohnter.
Das Mindestalter beträgt 60 Jahre.
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