Schutz des Privatlebens
Schutz des Privatlebens

Die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsbeziehungen
Welche medizinischen Informationen darf der Arbeitgeber kennen?
Biologische Tests, ärztliche Untersuchungen oder die Sammlung von mündlichen Informationen zum Erhalt von ärztlichen Informationen über den Gesundheitszustand oder Informationen über die Erbanlagen eines Arbeitnehmers oder eines zukünftigen Arbeitnehmers dürfen nur zum Zweck der Prüfung der aktuellen Fähigkeiten des Arbeitnehmers erfolgen in Bezug auf den Arbeitsposten.
Verboten sind, von Ausnahmen abgesehen, genetische Untersuchungen und Aids-Tests.
Wenn Untersuchungen erlaubt sind, sieht das Gesetz Garantien vor:
- Der Arbeitnehmer oder der Kandidat muss mindestens 10 Tage im Voraus über die Untersuchung und über die Begründung der Untersuchung informiert werden;
- Die Untersuchung muss durch den Gefahrenberater-Arbeitsarzt durchgeführt werden;
- Unfähigkeitsentscheidungen werden nach dem Gesetz über das Wohlbefinden getroffen;
- Die Sammlung und Behandlung der Daten entsprechen der Gesetzgebung über das Privatleben.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oder den Kandidaten über die Leiden informieren, die sich durch den vorgeschlagenen Arbeitsposten oder durch die ausgeführte Funktion verschlimmern können.
Die Nutzung von Kameras am Arbeitsplatz
Darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer filmen?
Die ständige Nutzung von Überwachungskameras am Arbeitsplatz ist verboten, außer zur Wahrung der Sicherheit der Arbeitnehmer und zum Schutz der Güter des Unternehmens. Diese Art der Überwachung muss aber die Ausnahme bleiben.
Der Arbeitgeber muss sich vorher mit seinen Arbeitnehmern konzertieren und regelmäßig die benutzten Überwachungsmethoden in Funktion der technischen Entwicklungen bewerten, um die Auswirkungen auf das Privatleben maximal zu reduzieren.
Die gesammelten Angaben müssen gutgläubig behandelt werden und dürfen nicht zu anderen Zwecken, als die für die die Überwachung per Kamera installiert wurde, benutzt werden.
Ausgangskontrolle und Diebstahlprävention im Unternehmen
Darf der Arbeitgeber Sie am Ausgang durchsuchen?
Um dem Diebstahl von Gütern im Unternehmen vorzubeugen oder diesen festzustellen, kann der Arbeitgeber Kontrollen am Ausgang durchführen. Aber er muss die Kontrollmaßnahme wählen, die das Privatleben seiner Arbeitnehmer am wenigsten beeinträchtigt.
Welche Kontrollen sind erlaubt?
- Stichproben: dürfen nur vom Wachpersonal zur Diebstahlprävention durchgeführt werden.
- Individuelle Kontrolle: eine Person darf nur individuell kontrolliert werden (nur vom Wachpersonal), wenn es gültige Gründe dafür gibt zu glauben, dass der Betroffene Güter im Unternehmen gestohlen hat, und zwar aufgrund seines Verhaltens, materieller Indizien oder der Umstände.
- Systematische Kontrolle: nur möglich über elektronische und/oder technische Aufspürungssysteme.
- Die Modalitäten der Kontrolle und die eventuellen Sanktionen müssen in der Arbeitsordnung stehen.
Worauf bezieht sich die Kontrolle?
Die Ausgangskontrolle darf ausschließlich aus einer Überprüfung der Güter bestehen, die der kontrollierte Arbeitnehmer dem Wachpersonal vorzeigt und die er bei sich trägt oder in seinem Handgepäck oder in seinem Fahrzeug aufbewahrt. Das Abtasten der Kleidung ist verboten, das darf nur die Polizei.
Drogen- und Alkoholprävention
Darf Ihr Arbeitgeber Ihren Alkoholspiegel kontrollieren oder einen Drogentest durchführen?
Laut Kollektivem Arbeitsabkommen Nr. 100 dürfen Tests nur durchgeführt werden, wenn das Unternehmen vorher deren Regeln und Prozeduren festgelegt hat. Die Arbeitsordnung muss die Art der Tests, die betroffenen Arbeitnehmer, die Prozeduren, die Personen, die diese Tests durchführen dürfen, den Zeitpunkt dieser Tests und die möglichen Folgen angeben. Eine Abänderung der Arbeitsordnung ist nur mit dem Einverständnis des Betriebsrates und unter Einstimmigkeit möglich.
Diese Tests dürfen nur mit der Genehmigung des Arbeitnehmers erfolgen und nur einem präventivem Zweck dienen, um zu überprüfen, ob dieser fähig ist, seine Arbeit zu verrichten. Das Ergebnis dieser Tests hat keinen Beweiswert, den man in einem anderen Rahmen benutzen könnte (z.B. um eine Sanktion oder eine Entlassung zu rechtfertigen).
Die Kontrolle der E-Mails
Darf der Arbeitgeber Ihre E-Mails kontrollieren?
E-Mails und andere Online-Kommunikationen dürfen vom Arbeitgeber nur aus einem legitimen Grund eingesehen werden (Schutz der Unternehmensinteressen, Netzsicherung, Prävention unzulässiger, diffamierender oder sittenwidriger Geschehnisse, Einhaltung der im Unternehmen üblichen Gewohnheiten bezüglich der Benutzung der Online-Technologien).
Zur Identifizierung der Verantwortlichen für Anomalien muss eine strikte Prozedur eingehalten werden. Diese muss vorher in Konzertierung mit den Arbeitnehmern festgelegt werden und sie müssen darüber informiert werden. Wird diese Prozedur nicht respektiert, darf der Arbeitgeber sie nicht gerichtlich nutzen, z.B. um eine Entlassung aus schwerwiegendem Grund zu rechtfertigen.