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Bindung an das Wohlbefinden 2021-2022: Endlich Klarheit!

Nach acht Monaten wird die Situation endlich klarer, was die Bindung der Sozialzulagen für 2021-2022 betrifft. Zumindest für Arbeitnehmer und Sozialhilfeempfänger. 

1. Acht Monate nach dem eigentlichen Termin...

Ein Plan, der auf einem Vorschlag der Sozialpartner basiert, hätte am 15. September 2020 auf dem Tisch liegen sollen. Die CSC plädierte beim NAR-Büro dafür, die Diskussionen aufzunehmen und die Berechnungen zur Verfügung zu stellen. Wie auch schon bei früheren Verhandlungen verzögerten die Arbeitgeber jedoch den Schritt, damit sie dieses Dossier mit den Diskussionen über ein neues überberufliches Abkommen (ÜBA) für 2021-2022 verknüpfen konnten. Die Diskussionen sind jedoch ins Stocken geraten, was auch die Bindung an das Wohlbefinden blockiert hat. Bereits im Januar hatten wir mehr oder weniger eine Einigung über die Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Invalidität, Berufskrankheit, Arbeitsunfall) und die Sozialhilfeleistungen erzielt, doch bei den Renten und der Arbeitslosigkeit war die Blockade komplett. Zu allem Überfluss sträubte sich die Regierung lange Zeit, Verantwortung zu übernehmen, obwohl die Zeit drängte, da die ersten Erhöhungen im Mai 2021 in Kraft treten sollten. In Gemeinschaftsfront forderten die drei Gewerkschaften vehement, dass dieses Dossier vom ÜBA abgekoppelt und vorher abgeschlossen werden sollte. Dies war übrigens eine unserer Forderungen während des Aktionstages am 29. März.

2. Der Vorschlag der Regierung

Die Regierung hat endlich unsere Sichtweise verstanden. Am 13. April übermittelte sie der Gruppe der 10 einen Vorschlag zur Bindung an das Wohlbefinden. Der Nationale Arbeitsrat und der Zentrale Wirtschaftsrat haben bis zum 19. April Zeit, Anpassungen vorzuschlagen, aber wenn es keine einstimmige Meinung gibt, werden die Vorschläge der Regierung in vollem Umfang umgesetzt.

Die Grundzüge des Vorschlags sind folgende:

  • Die Regierung schlägt vor, dass die gesamten 625,2 Mio. Euro für Verbesserungen für Arbeitnehmer verwendet werden, während die Arbeitgeber 14,5 Mio. Euro davon abziehen wollten.
  • 87,2 Mio. Euro sind für die Sozialhilfe und 96,1 Mio. Euro für die Selbstständigen vorgesehen.
  • Für Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten übernimmt die Regierung das Teilabkommen vom Januar für die Arbeitnehmer (siehe oben).
  • Für die Renten der Arbeitnehmer und die LfA-Zulagen - zwei Dossiers, die hoffnungslos festgefahren waren - basiert sich die Regierung auf das Abkommen von 2019-2020 und schlägt ähnliche Maßnahmen vor.
  • Hinsichtlich Sozialhilfe und Selbstständige wurden keine konkreten Verteilungsvorschläge auf den Tisch gelegt.
  • Die zusätzlichen Kosten für Kurzarbeit können nicht dem Schließungsfonds angelastet werden.

3. Einigung über Korrekturen

Die Sozialpartner waren angesichts der großen Unstimmigkeiten nicht in der Lage, einen eigenen Plan zu präsentieren. Sie einigten sich jedoch darauf, eine Reihe von Korrekturen gemeinsam zu beantragen und im Übrigen den Vorschlag der Regierung zur Kenntnis zu nehmen:

  • Für 2021 blieb ein kleiner Betrag im Budget für Kranken- und Invalidenzulagen übrig, der es ermöglicht, die Erhöhung des Urlaubsgeldes (Aufholprämie) für Menschen mit Familie zu Lasten in einem Mal zu gewähren (80 Euro zusätzlich ab Mai 2021), statt in zwei Etappen.
  • Das Datum für das Inkrafttreten der Anhebung der Rentenobergrenzen und des Mindestanspruchs pro Berufsjahr für Arbeitnehmerpensionen wird auf den 1. Januar 2022 verlängert.
  • Die Maßnahme des vorherigen Abkommens bezüglich der thematischen Urlaube (4,5 % Erhöhung der Zulage für Alleinerziehende im Rahmen der Kinderbetreuung) wird nur teilweise übernommen, wodurch ein kleiner Betrag für Alleinerziehende vorgesehen werden kann, um die Zulage für 1/10 Elternurlaub und 1/5 Zeitkredit im Rahmen der Kinderbetreuung zu erhöhen.
  • Für die Sozialhilfe wird zum 1. Juli 2021 eine Erhöhung von 2 % für das Eingliederungseinkommen, die Einkommensersatzzulage (für Menschen mit einer Behinderung) und die GRAPA für ältere Menschen vorgeschlagen. 

Für Selbstständige liegt noch kein Vorschlag auf dem Tisch, weder von der Regierung noch von den Selbstständigen. Dieses Dossier wird daher mit Verzögerung umgesetzt.

Die Regierung hat sich verpflichtet, die einstimmige Meinung der Sozialpartner zu respektieren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die folgenden Verbesserungen für Arbeitnehmer (Bruttobeträge) umgesetzt werden.

4. Endgültiges Ergebnis

4.1. Kurzarbeitslose

Die Mindestzulage wird zum 1. Juli 2021 um 3,5 %, d.h. um 50,59 Euro pro Monat, auf einen neuen monatlichen Betrag von 1.495,93 Euro (brutto) erhöht. Die Berechnungsgrenze erhöht sich um 1,1 % (was der Lohnnorm für 2019-2020 entspricht). Es bleibt natürlich abzuwarten, ob das verbesserte System der Corona-Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni vorübergehend verlängert wird oder nicht.

4.2. Vollarbeitslose (einschließlich SAB und Frühpension)

Was die Arbeitslosenzulagen und die Schutzzulagen betrifft, so werden die Mindest- und Pauschalzulagen zum 1. Juli 2021 wie folgt angepasst:

  • Haushaltsvorstände: + 3,5 % (= + 47,50 Euro pro Monat), so dass der Mindestbetrag für einen Haushaltsvorstand bei 1.404,70 Euro liegt.
  • Privilegierte Mitbewohner: ebenfalls + 3,5 %.
  • Alleinstehende: + 2,4112 % (= + 26,81 Euro pro Monat), was das Minimum auf 1.138,57 Euro erhöht.
  • Gewöhnliche Mitbewohner: Die verschiedenen Mindestzulagen (je nach Dauer der Arbeitslosigkeit) erhöhen sich um 2 %.

Die Eingliederungszulagen werden um einen ähnlichen Prozentsatz erhöht, aber auf niedrigere Mindestbeträge angewendet.

Zu beachten ist, dass die Regierung bereits eine zusätzliche Erhöhung der Mindestzulagen um 1,25 % zum 1. Januar 2022 geplant hatte, abgesehen von der Bindung an das Wohlbefinden. Eine weitere Erhöhung um 1,25 % findet am 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 statt.

Zur Erinnerung: Bei den letzten Verhandlungen 2017-2018 über das Wohlbefinden überzeugte die CSC die anderen Sozialpartner, in Ermangelung einer Regierungsinitiative, den Zulagen Priorität einzuräumen, die am weitesten von der europäischen Armutsnorm entfernt sind. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Mindestzulagen für Haushaltsvorstände (einschließlich einer immer größer werdenden Gruppe von Alleinerziehenden) und in zweiter Linie um die Mindestzulagen für Alleinstehende. Dieser Ansatz führte bei den letzten drei Verhandlungen zu einer Erhöhung des Mindestlohns für arbeitslose Haushaltsvorstände um 10,87 %. Hinzu kommen nun die von der jetzigen Regierung beschlossenen 4,5 %, außerhalb der Bindung an das Wohlbefinden. Somit kommt man auf 15,86 %, zusätzlich zum Index. Die Alleinstehenden haben über die drei Zeiträume eine Erhöhung von 6,98 % erhalten. Wenn wir die 4,5 % des Regierungsergebnisses hinzufügen, erhalten wir seit 2017 eine Gesamterhöhung von 11,79 %.

Gleichzeitig werden die LfA-Pauschalen für Jugendurlaub, Seniorenurlaub und Pflegeeltern zum 1. Juli 2021 nochmals um 2,4112 % erhöht.

Alle Berechnungsobergrenzen werden ab dem 1. Juli 2021 um 1,1 % (= Lohnnorm 2019-2020) erhöht, außer für das SAB, das wie beim letzten Mal um 1 % erhöht wird. Im Gegensatz zu den anderen Branchen ist diese Verbesserung nicht auf die neuen Fälle beschränkt. Die Zulagen werden auch für bestehende Fälle neu berechnet.

4.3. Kranke und Invaliden

Wie schon seit einiger Zeit für Arbeitslose, wird es auf Anregung der CSC erstmals einen zusätzlichen Aufwand für die Mindestzulagen für Personen mit Familie zu Lasten geben. Ziel ist diese Mindestzulagen näher an die europäische Armutsnorm zu bringen. Die Erhöhungen der Mindestzulagen werden zum 1. Juli 2021 folgende sein:

  • Reguläre Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten: + 2,5 % (= + 40,35 Euro pro Monat), womit der Mindestbetrag bei 1.654,43 Euro liegt.
  • Reguläre alleinstehende Arbeitnehmer: + 2 % (= + 25,83 Euro pro Monat), was den Mindestbetrag auf 1.317,51 Euro bringt.
  • Reguläre zusammenlebende Arbeitnehmer: + 2 % (= + 22,15 Euro), womit sich der Mindestbetrag auf 1.129,75 Euro erhöht.
  • Irreguläre Arbeitnehmer: + 2 % (diese Erhöhung ist gesetzlich an das Eingliederungseinkommen gebunden, das ebenfalls um 2 % steigt, siehe oben).
  • Bis letztes Jahr gab es keinen Mindestbetrag für die 6 ersten Krankheitsmonate. Die jetzige Regierung hat Anfang des Jahres beschlossen, einen solchen schrittweise einzuführen, im 6. Monat dieses Jahres, im 5. Monat nächsten Jahres usw. Dieser Mindestbetrag wurde für alle auf dem Niveau von Alleinstehenden festgelegt (1.317,51 Euro ab 1. Juli, siehe oben). Auf Vorschlag der CSC wird der Mindestbetrag für Haushaltsvorstände auf den nach 6 Monaten geltenden Betrag erhöht: 1.654,43 Euro für reguläre Arbeitnehmer, d.h. eine Erhöhung um 25,6%; 1.357,29 Euro für irreguläre Arbeitnehmer (= + 3,0%).

Das Urlaubsgeld für Invalide, die so genannte Aufholprämie, die jedes Jahr im Mai gezahlt wird, wird erneut erhöht:

  • Für Personen mit Familie zu Lasten: + 80 Euro ab Mai, d.h. 515,47 Euro nach einem Jahr Arbeitsunfähigkeit und auf 810,48 Euro nach 2 Jahren;
  • Für Personen ohne Familie zu Lasten: + 30 Euro im Mai 2021 und + 10 Euro ab Mai (d. h. 40 Euro zusätzlich ab Mai 2022). Ab nächstem Jahr erhöht sich dieses Urlaubsgeld somit auf 414,27 Euro nach einem Jahr Arbeitsunfähigkeit und auf 683,43 Euro nach 2 Jahren. 
  • Es ist zu beachten, dass diese Erhöhung des Urlaubsgeldes für Invalide, die eine Mindestzulage erhalten, zusätzlich zu der Erhöhung von 2 auf 2,5 % des Mindestbetrages erfolgt.

Die Berechnungsgrenzen für neue Fälle werden zum 1.1.2022 wie bei den Arbeitslosen um 1,1 % erhöht (= Lohnnorm 2019-2020).

Darüber hinaus werden auch ältere Invalidenzulagen, die über dem Mindestbetrag liegen, aufgewertet:

  • Zulagen ab 2016: + 2 % am 1. Juli 2021;
  • Zulagen ab 2017: + 2 % am 1. Januar 2022;
  • Zulagen vor 2006 (d. h. vor mindestens 15 Jahren): + 0,95 % am 1. Juli 2021.
  • Die Invalidenrenten für Minderjährige steigen am 1. Juli 2021 um 2,5 %.

4.4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Ähnliche Verbesserungen sind für beide Branchen geplant:

  • Mindest- und Pauschalbeträge: + 2 % ab 1. Juli 2021.
  • Berechnungsobergrenzen für neue Fälle: + 1,1 % ab 1. Januar 2022.
  • Aufwertung älterer Zulagen über den Mindestbetrag hinaus: gleiches Szenario wie bei Invaliden (siehe oben).
  • Die Sozialsicherheitsbeiträge werden ab 1. Juli 2021 von 5,34 % auf 4,45 % gesenkt.

4.5. Renten

Die Regierung hat bereits beschlossen, die Mindestrente in vier Stufen um 11 % zu erhöhen. Ein weiterer Schritt in Richtung einer Mindestrente von 1.500 Euro ist nun getan. Zum 1. Juli 2021 ist eine weitere Erhöhung um 2 % (= 26,52 Euro pro Monat für eine alleinstehende Person) geplant, so dass die Mindestrente dann 1.352,44 Euro beträgt. Bei der Haushaltsrente beträgt die Erhöhung 33,14 Euro, so dass sich der Gesamtbetrag auf 1.690,02 Euro beläuft. Es sei daran erinnert, dass zum 1. Januar 2022 neben der Bindung an das Wohlbefinden eine weitere Erhöhung von 2,65 % vorgesehen ist.

Die Erhöhung um 2 % gilt auch für den Mindestanspruch pro Berufsjahr, die jährliche Mindestanspruchsgrenze und die Berechnungsgrenze für neue Fälle allerdings erst ab 1. Januar 2022. Für die Berechnungsgrenze kommen diese 2 % zusätzlich zu der 9,86 %igen Erhöhung in vier Stufen hinzu, die unabhängig von der Bindung an das Wohlbefinden von der Regierung beschlossen wurde.

Das im Mai gezahlte Urlaubsgeld wird erneut erhöht: um 3,8 % im Mai 2021 und um weitere 2,7 % ab Mai 2022. Das ist eine Steigerung von 6,60 %. Für eine alleinstehende Person beträgt das Urlaubsgeld somit 921,19 Euro (= + 57,06 Euro) und für eine Haushaltsrente 1.151,47 Euro (= + 71,32 Euro). Es ist zu beachten, dass diese Erhöhung bei Mindestrenten zusätzlich zu den Erhöhungen des monatlichen Betrages erfolgt.

Wie bei der Arbeitsunfähigkeit werden auch ältere Renten oberhalb des Mindestbetrages aufgewertet:

  • Renten ab 2016: + 2 % am 1. Juli 2021.
  • Renten ab 2017: + 2 % am 1. Januar 2022.
  • Renten vor 2006: 1,2 % am 1. Juli 2021 (im Vergleich zu 0,95 % bei Arbeitsunfähigkeit, siehe oben).

4.6. Ein Plus für Alleinerziehende

Seit 2017 fordert der belgische Unternehmerverband, den Alleinerziehenden besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wir haben dieses Argument genutzt, um bei den Mindestsätzen für Haushaltsvorstände weiter zu gehen, zuerst bei Arbeitslosigkeit, und jetzt auch bei Krankheit und Invalidität (siehe oben). Im Übrigen haben wir mit dem thematischen Urlaub für Alleinerziehende eine Antwort geliefert. Die Regierung hat beschlossen, 400.000 Euro für eine weitere Erhöhung um 4,5 % der Zulagen aufgrund eines thematischen Urlaubs für Alleinerziehende bereitzustellen. Diese Entscheidung hat nun die Form von drei spezifischen Maßnahmen für Alleinerziehende, die ab dem 1. Juli 2021 in Kraft treten:

  • Die Zulage für thematischen Urlaub für die Kinderbetreuung steigt um 2,4 %.
  • Die Zulage für 1/10-Elternurlaub wird auf die Hälfte der 1/5-Zulage erhöht.
  • Die Zulage für 1/5-Zeitkredit für Kinderbetreuung wird um 2,4% erhöht.

Im ursprünglichen Bericht vom 13. April verpflichtete sich die Regierung, die einstimmige Stellungnahme der Sozialpartner bis spätestens 19. April effektiv umzusetzen. Wir gehen davon aus, dass diese Umsetzung innerhalb der Frist wirksam wird.