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Die CSC Migranten informieren ausländische Arbeitnehmer, mit oder ohne Papiere, über ihre Rechte, die Arbeitsgesetzgebung in Belgien und den Kampf gegen alle Formen der Ausbeutung und Diskriminierung.
Der Dienst beantwortet ebenfalls individuelle Fragen bezüglich Arbeitserlaubnis, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Gleichstellung der Diplome, usw.
Die Arbeit
Im Prinzip muss jeder Ausländer, der in Belgien arbeiten möchte, im Besitz einer Arbeitserlaubnis sein, wenn er Lohnempfänger ist, oder einer Berufskarte, wenn er selbstständig ist.
Um in Belgien unter der Autorität einer anderen Person arbeiten zu dürfen, muss der Ausländer eine Arbeitserlaubnis A, B oder C haben. Je nach Fall muss der Arbeitgeber zuvor eine Beschäftigungsgenehmigung für einen ausländischen Arbeitnehmer beantragen. Weitere Informationen bietet unsere Broschüre „Die-Arbeitserlaubnis“.
Neben dem entlohnten Arbeitnehmer betrifft die Regelung über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer auch andere Personen, die eine untergeordnete Tätigkeit ausführen, wie zum Beispiel:
- Der ehrenamtliche Arbeitnehmer
- Der Lehrling, die Person in Ausbildung, der Praktikant
- Der Au-Pair-Jugendliche
Bestimmte Ausländer sind aber von der Verpflichtung einer Arbeitserlaubnis freigestellt (es muss also kein Antrag gestellt werden). Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Website der ADDE (Vereinigung für Ausländerrechte).
In Belgien wohnen
Der Ausländer, der in Belgien wohnen möchte, muss die Genehmigung dazu erhalten. Die Regelungen sind unterschiedlich in Funktion der Aufenthaltsgenehmigung. Man unterscheidet zwei große Kategorien: der kurze Aufenthalt (maximal 3 Monate) und der lange Aufenthalt (mehr als 3 Monate). Der lange Aufenthalt wird Flüchtlingen, Studenten und Arbeitnehmern gewährt.
Manche Ausländer haben ein Recht auf einen Aufenthalt. Man spricht dann von einer Aufenthaltszulassung. Andere können nicht auf ein Recht zurückgreifen, aber eine „Aufenthaltsgenehmigung“ beantragen. Das Auswärtige Amt hat in diesen Fragen die Entscheidungsbefugnis.
Die Aufenthaltszulassung oder Genehmigung kann begrenzt oder unbegrenzt sein.
Der Ausländer mit einem längeren Aufenthalt in Belgien wird ins Ausländerregister eingetragen und erhält eine entsprechende Bescheinigung.
Die Niederlassung ist der solideste Status für einen Ausländer in Belgien. Der Ausländer ist dann im Bevölkerungsregister eingetragen.
Der in Belgien sesshafte Ausländer erhält einen „Ausländerausweis“.
Kontaktieren Sie uns
CSC Bruxelles-Halle-Vilvorde : Eva Maria JIMENEZ LAMAS - 02/557.80.69 - E-Mail
CSC Charleroi-Sambre & Meuse : Pedro RODRIGUEZ - 071/23.09.81 - E-Mail
CSC Liège-Huy-Waremme : Marie-Ange FORET - 04/340.72.37 - E-Mail
CSC Mons-La Louvière : Céline DEVROEDE, 065/37.25.45 - E-Mail
CSC Namur-Dinant : Sandrine PIERLOT - 081/25.40.85 - E-Mail
Bezirksverband: Luan ABEDINAJ, Nationalverantwortlicher CSC Migranten
chaussée de Haecht, 579 in 1030 Bruxelles - 02/2463216 - E-Mail