Sozialwahlen 2020
- Wann finden die Sozialwahlen statt?
- Wann finden die Sozialwahlen in meinem Unternehmen statt (Tag Y)?
- Finden die Sozialwahlen zur gleichen Zeit statt wie ursprünglich geplant?
- Müssen dem Personal das neue Datum und der neue Zeitplan der Wahlen mitgeteilt werden?
- Was geschieht in den Unternehmen, in denen sich das Wahlverfahren verzögert hat?
- Hat der Königliche Erlass Einfluss auf den Schutz der Kandidaten?
- Kann ein Unternehmen sich jetzt noch für die elektronische Wahl entscheiden?
- Aussetzung der Wahlen: Was bedeutet das?
- Bleibt meine Kandidatur gültig?
- Wer kann bei den neuen Wahlen seine Stimme abgeben?
- Was ist mit den bestehenden Konzertierungsgremien?
- Was ist mit der Gewerkschaftsdelegation?
Wann finden die Sozialwahlen statt?
Ende Juni legten die CSC und die andere Gewerkschaftsorganisationen und Arbeitgeberverbände gegenüber der Ministerin Nathalie Muylle eine Stellungnahme vor, in dem die Organisation der Sozialwahlen zwischen dem 16. und dem 29. November 2020 vorgeschlagen wurde. Im Sommer wurde die Stellungnahme der Sozialpartner in einen königlichen Erlass umgewandelt.
Folglich kommt das Verfahren der Sozialwahlen am 23. September wieder in Gang. Dieses Datum entspricht dem Tag X+36 für die Wahlen, die am 16. November stattfinden.
Den angepassten Kalender der Prozedur der Sozialwahlen finden Sie hier. disponible ici.
Wann finden die Sozialwahlen in meinem Unternehmen statt (Tag Y)?
Das neue Wahldatum hängt von dem Datum ab, an dem die Wahlen im Mai 2020 vorgesehen waren. Konkret bedeutet das, dass die die Unternehmen, die die Wahlen am ersten Tag der Wahlperiode (11. Mai) vorgesehen hatten, ihre Wahlen am ersten Tag der neuen Wahlperiode, d. h. am 16. November, fortsetzen werden.
Wenn sich dieser (die) neue(n) Wahltag(e) nicht gut in die Unternehmensplanung einfügt/einfügen, können AGS und BR einen anderen Wahltermin festlegen.
Dieser Beschluss wird unter Einhaltung der Regeln ihrer Arbeitsordnung gefasst. Enthält die Arbeitsordnung hierzu keine Vorschriften, so ist ein einstimmiger Beschluss des AGS und des BR erforderlich. Wir erinnern Sie auch daran, dass die Wahlen für AGS und BR getrennt sind. Beide Organe müssen also eine Entscheidung treffen, wenn das Unternehmen die Wahlen an einem anderen Tag durchführen will.
Besteht kein AGS oder BR, kann der Arbeitgeber selber beschließen, das Wahldatum zu verschieben.
Finden die Sozialwahlen zur gleichen Zeit statt wie ursprünglich geplant?
Ja. Die ursprünglich vorgesehenen Zeiten bleiben bestehen. Auch hier haben AGS und BR die Möglichkeit, unter Einhaltung der Regeln, die in ihrer internen Arbeitsordnung stehen, davon abzuweichen.
In Unternehmen ohne AGS und BR kann der Arbeitgeber auch den Zeitplan ändern. Die Zahl der für die Abstimmung vorgesehenen Stunden darf jedoch nicht verringert werden, und die Wahlen müssen zu den gewohnten Arbeitszeiten stattfinden.
Müssen dem Personal das neue Datum und der neue Zeitplan der Wahlen mitgeteilt werden?
Die Kommunikation muss durch die Konzertierungsgremien oder, falls diese nicht bestehen, durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Sozialpartner schlagen vor, dass diese Mitteilung spätestens 7 Tage vor der Wiederaufnahme des Verfahrens bei X + 36 erfolgt.
Diese Mitteilung muss mittels Aushang (oder durch eine elektronische Alternative) am gleichen Ort (oder in der gleichen Weise) erfolgen wie die Stellungnahme, in der der Zeitpunkt des Beginns der Wahlen bekanntgegeben wurde. Gleichzeitig müssen die Informationen auch an die Gewerkschaften und gegebenenfalls an die Vertretungsorganisationen des Kaderpersonals weitergeleitet werden. Es kann wieder auf elektronischem Wege über die Website des FÖD BASK (Föderaler Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung) oder per Post an die Zentrale dieser Organisationen und des FÖD BASK gesendet werden.
Der FÖD BASK wird ein Standardformular bereitstellen, das für diese Kommunikation verwendet werden kann.
Was geschieht in den Unternehmen, in denen sich das Wahlverfahren verzögert hat?
Unternehmen, in denen sich das Verfahren verzögert hat, müssen ihre Wahlen auch während der neuen Wahlperiode zwischen dem 16. und 29. November abhalten, es sei denn, der Tag ihrer Wahlen ist so spät vorgesehen, dass er nach dem 29. November fällt.
Die Dauer der Aussetzung wird es daher ermöglichen, die Wahlen während der normalen Zeit für viele Verfahren durchzuführen, die sich verzögert haben. Konkret werden diese Wahlen in der ersten Wahlwoche an dem Werktag stattfinden, an dem die Wahlen normalerweise hätten stattfinden müssen.
Man muss wissen, dass auch hier AGS und BR beschließen können, die Wahlen an einem anderen Tag während der Wahlperiode im November abzuhalten. In Unternehmen ohne AGS und BR kann der Arbeitgeber beschließen, den ursprünglichen Wahltermin aufzugeben.
Hat der Königliche Erlass Einfluss auf den Schutz der Kandidaten?
Für die Personen, die sich bereits beworben haben und auf einer Liste stehen, hat der Königliche Erlass keine Auswirkung. Sie bleiben bis zu den nächsten Sozialwahlen vor Entlassung geschützt, solange sie Kandidaten sind (und anschließend gewählt, Stellvertreter oder nicht gewählt).
Für Personen, die jemanden ersetzen, der nicht mehr kandidieren will, hat der KE Konsequenzen. Da die Wahlen zwischen dem 16. und 29. November stattfinden, beginnt die verdeckte Schutzfrist für diese Stellvertreter am 18. August 2020, d. h. 36 Tage vor der Wiederaufnahme des Verfahrens bei X + 36.
Kann ein Unternehmen sich jetzt noch für die elektronische Wahl entscheiden?
Durch die Corona-Krise und der Verstärkung der Maßnahmen, die die Unternehmen in den Bereichen Wohlbefinden am Arbeitsplatz, Hygiene, soziale Distanz ergreifen müssen, stellen sich viele Unternehmen die Frage, ob sie sich noch dafür entscheiden können, die Wahlen elektronisch durchzuführen.
Grundsätzlich muss die Entscheidung über die elektronische Abstimmung am Tag X getroffen werden. Das Gesetz, das die Aussetzung des Verfahrens bei Sozialwahlen regelt, sieht auch vor, dass alle Entscheidungen bis X + 35 gelten und nicht mehr geändert werden können, mit Ausnahme von Entscheidungen über Datum und Uhrzeit der Wahlen. Auf Initiative der CSC forderten die Sozialpartner im Nationalen Arbeitsrat den Gesetzgeber auf, den Übergang zur elektronischen Abstimmung bei Wiederaufnahme des Verfahrens im September rechtlich zu ermöglichen.
In der Zwischenzeit hat das Parlament einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Aussetzung des Verfahrens bei Sozialwahlen angenommen. Die Unternehmen können daher beschließen, zur elektronischen Wahl überzugehen. Zu diesem Zweck müssen alle Organisationen, die Kandidatenlisten in das Unternehmen aufgenommen haben, ihre Zustimmung geben. Eine solche Einigung ist übrigens bereits für die Briefwahl erforderlich. Eine solche Entscheidung kann daher nur getroffen werden, wenn alle Organisationen, die Listen eingereicht haben, tatsächlich bekannt sind, was bei X + 40 der Fall ist. Das Gesetz sieht daher in der geänderten Fassung vor, dass Vereinbarungen über die elektronische Wahl von X + 40 bis X + 56 getroffen werden können, wie dies bei der Briefwahl der Fall ist. Natürlich gelten weiterhin alle Anforderungen an die elektronische Wahl.
Aussetzung der Wahlen: Was bedeutet das?
Die Sozialwahlen werden ab dem Tag X+36 ausgesetzt. Je nach in Ihrem Unternehmen festgelegten Wahldatum liegt dieser Tag zwischen dem 18. und 31. März 2020. Die Bekanntgabe der Kandidatenlisten, die Zusammensetzung der Wahllokale, die Einberufung der Wähler und die Abstimmung selbst werden 2020 stattfinden. Alle vor dem Tag X+36 getroffenen Beschlüsse und Vereinbarungen (z. B. technische Betriebseinheiten, Wählerlisten, Kader...) bleiben bestehen. Darüber wird nicht weiter diskutiert. Eine Ausnahme bilden Vereinbarungen (z. B. für die Briefwahl), die infolge der Corona-Krise geschlossen wurden und sich speziell darauf beziehen. Unternehmen, die Sozialwahlen außerhalb des Zeitplans durchführen (z. B. weil das Verfahren zu spät eingeleitet wurde), können das Verfahren auch bis zum Tag X+36 fortsetzen. Sie werden das Verfahren mit den anderen Unternehmen später im Jahr wiederaufnehmen.
Bleibt meine Kandidatur gültig?
Keine Sorge. Die CSC sorgt dafür, dass die Kandidatenlisten für den Tag X+35 hinterlegt sind. Sie sind also vor Entlassung geschützt und Ihre Kandidatur bleibt gültig. Wenn Sie ein Jugendkandidat sind, bleiben Sie dies auch weiterhin, auch wenn Sie am neuen Wahldatum 25 Jahre alt sind. Gleiches gilt für die Kandidaten, die an dem ursprünglich vorgesehenen Wahldatum im Mai noch keine 65 Jahre alt waren, die aber später im Jahr 65 werden. Ihre Kandidatur bleibt ebenfalls gültig.
Wer kann bei den neuen Wahlen seine Stimme abgeben?
Die am Tag X aufgestellten Wahllisten bleiben gültig. Wenn Sie auf der Wahlliste stehen, können Sie wählen. Am Tag X+77 können die Konzertierungsorgane noch beschließen, Wähler von diesen Listen zu streichen. Aber nur, wenn die Entscheidung einstimmig getroffen wird. Das zweite Dienstalter für Leiharbeitnehmer (d. h. 26 Tage als Leiharbeitnehmer in der Zeit von Tag X bis einschließlich Tag X+77) endet ebenfalls während der Dauer der Aussetzung des Verfahrens. Diese Bedingung wird bei Wiederaufnahme des Verfahrens am Tag X+36 neu gestartet. Die Leiharbeitnehmer können jedoch wählen, solange die Konzertierungsgremien sie nicht einstimmig am Tag X+77 von den Wahllisten streichen.
Was ist mit den bestehenden Konzertierungsgremien?
Sie werden ihre Tätigkeit bis nach den Neuwahlen fortsetzen. Wir fordern die Militanten, die noch ein Mandat haben, aber im Jahr 2020 nicht mehr als Kandidaten kandidiert haben, auf, ihr Mandat etwas länger wahrzunehmen. Diese Militanten bleiben bis zum Ende ihres Mandates geschützt.
Was ist mit der Gewerkschaftsdelegation?
Die Ernennung der Gewerkschaftsdelegation ist pro Sektor geregelt. In den meisten Sektoren wird die Gewerkschaftsdelegation ernannt, in einigen Sektoren finden aber gleichzeitig mit den Sozialwahlen auch Wahlen für die Gewerkschaftsdelegation statt. Es ist besser, diese Frage auf Sektorenebene oder sogar auf Unternehmensebene zu untersuchen. Bitte nehmen Sie diesbezüglich mit Ihrem Gewerkschaftsverantwortlichen Kontakt auf.