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Endlich mehr Klarheit über die Corona-Unterstützungsmaßnahmen

Nach wochenlangem Hin und Her und politischen Ankündigungen gibt es endlich etwas mehr Klarheit über das neue „Paket sozio-ökonomischer Corona-Maßnahmen“. Zumindest in groben Zügen. Es enthält sowohl die Verlängerung bestehender Maßnahmen als auch neue Maßnahmen.

Wie gewöhnlich liegt der Schwerpunkt auf der Unterstützung von Unternehmen und Selbständigen, als Ergänzung zu regionalen Hilfsmaßnahmen. Aber erfreulicherweise sieht das Paket auch die Verlängerung verschiedener Maßnahmen für die Arbeitnehmer vor. Im Folgenden finden Sie einen Überblick der Maßnahmen, die diese betreffen.

⚠️Achtung: Wir stützen uns auf die Mitteilung der Föderalregierung vom 12. Februar und geben hier nur die Grundzüge der Entscheidungen wieder. Für nähere Informationen zu den Maßnahmen müssen die konkreten Gesetzestexte abgewartet werden.

  1. Verlängerung von Corona-Kurzarbeit und Corona-Krankheit
  2. Corona-Kurzarbeit auch für halbe Tage 
  3. Ausweitung der Schutzprämie für Kurzarbeiter
  4. Verlängerung der Maßnahmen für Vollarbeitslose
  5. Verlängerung der Corona-Prämie für die Sozialhilfe, ohne Erweiterung 
  6. Anpassung der Bestimmungen bezüglich Homeoffice-Zulagen 
  7. Übersicht der Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen und Selbständige

Verlängerung von Corona-Kurzarbeit und Corona-Krankheit

Die wichtigste angekündigte Maßnahme ist die Verlängerung der Corona-Arbeitslosigkeit, sowohl was die höhere Gewalt seitens der Arbeitgeber als auch die höhere Gewalt seitens der Arbeitnehmer betrifft (sowohl für die obligatorische Quarantäne als auch für die Kinderbetreuung). Dieses spezielle System sollte normalerweise am 31. März enden. Es wird für alle Sektoren um drei Monate, d.h. bis zum 30. Juni, verlängert.

Informationen zur Kurzarbeit und wie man sie beantragt, finden Sie unter www.diecsc.be/kurzarbeit.

⚠️ Achtung, die Situation ist in folgenden Punkten unklar:

  • Die Verlängerung der Befreiung von der Einschreibung als Arbeitsuchender nach dem 31. März 2021. Es wurde jedoch beschlossen, dass das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) spätestens ab Ende März die Daten der Kurzarbeiter schnell an das Arbeitsamt (ADG) weiterleiten wird, damit diese Dienste entsprechende Schulungen anbieten können. 
  • Die Gleichstellung für den Urlaub (Urlaubsgeld und Urlaubsdauer im Jahr 2022).

Sicher ist nun aber, dass die anderen Komponenten dieser Corona-Kurzarbeit verlängert werden: 70 % des Höchstlohnes (statt 65 %), auch das Krankengeld wird auf 70 % des Höchstlohnes erhöht, Zuschlag von 5,63 Euro brutto pro Tag, reduzierter Berufssteuervorabzug (15 %) und Kumulierung der Rente mit der Kurzarbeit. 

Weitere Informationen unter: www.diecsc.be/coronavirus

Corona-Kurzarbeit auch für halbe Tage 

Grundsätzlich zahlt das LfA nicht für Tage, an denen gearbeitet wurde. Der Sektor der Dienstleistungsschecks fordert jedoch schon seit langem eine Bezahlung für halbe Tage, z.B. wenn der Nachmittagsdienst ausfällt, nicht aber der Vormittagsdienst. 

Die Regierung erlaubt nun solche Zahlungen, für den Sektor der Dienstleistungsschecks, aber auch für andere Sektoren, in denen die Arbeit klar in bestimmte Tagesabschnitte unterteilt ist. Vorläufig ist jedoch nur von der Beförderung von Schülern die Rede, zum Beispiel wenn die Nachmittagsfahrt ausfällt. Diese Maßnahme würde so bald wie möglich in Kraft treten und bis zum 30. Juni 2021 gelten.

Ausweitung der Schutzprämie für Kurzarbeiter 

Die Ende 2020 beschlossene Jahresendprämie für Kurzarbeiter mit mindestens 53 Tagen Kurzarbeit im Jahr 2020 (die sogenannte „Schutzprämie“) wird als solche nicht verlängert. Die Regierung hat jedoch zwei neue Maßnahmen beschlossen: 

  • Auch vollarbeitslose Hafenarbeiter und Meeresfischer erhalten endlich diese Prämie. Die CSC hat dies seit Monaten gefordert. 
  • Für Kurzarbeiter wird im Jahr 2021 eine angepasste und selektivere Schutzprämie eingeführt und zwar unter folgenden Bedingungen: 
    • Nur für Sektoren, die am 1. März noch geschlossen sind;
    • Nur für Arbeitnehmer, deren Bruttolohn unterhalb der Berechnungshöchstgrenze (2.755 Euro pro Monat) liegt; 
    • Mindestens 53 Tage Corona-Kurzarbeit für den Zeitraum zwischen März 2020 und Januar 2021. 

Für Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn bis 2.388 Euro pro Monat beträgt die Prämie 10 Euro pro Tag Kurzarbeit zwischen Januar und März 2021 (d.h. maximal 780 Euro brutto). Sie wird schrittweise reduziert für Arbeitnehmer mit einem Lohn über 2.388 Euro und entfällt ganz für diejenigen, deren Lohn die Berechnungshöchstgrenze (2.755 Euro) erreicht bzw. überschreitet.

Verlängerung der Maßnahmen für Vollarbeitslose

Gute Nachricht: das Einfrieren der Degressivität des Arbeitslosengeldes und der Dauer der Eingliederungszulagen wird um 4 Monate verlängert, d. h. bis zum 30. Juni 2021.

Gleichzeitig wird auch die flexible Regelung für vollarbeitslose Künstler vom 31. März bis zum 30. Juni 2021 verlängert. 

Andere Verbesserungen für Vollarbeitslose, die im Rahmen des „Sprungbretts zur Selbständigkeit“ eine Nebentätigkeit aufgenommen haben. Dieses System wird flexibler gestaltet. Personen, die diese Tätigkeit aufgrund der Coronakrise einstellen mussten, können bis zum 31. Dezember 2021 volle Arbeitslosenzulagen beziehen, und das rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020. Normalerweise werden die Zulagen um den Betrag des erwarteten Einkommens gekürzt.

Verlängerung der Corona-Prämie für die Sozialhilfe, ohne Erweiterung 

Letztes Jahr hat die Regierung eine Corona-Prämie von 50 Euro pro Monat für die Empfänger von Unterstützungszulagen eingeführt: Eingliederungseinkommen oder eine gleichwertige Zulage; Einkommensersatzzulage oder Eingliederungszulage für Menschen mit einer Behinderung; Einkommensgarantie für Betagte (EGB).

Diese Prämie wird nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die Aufenthaltskontrolle für ältere Menschen, die die EGB erhalten, bleibt ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt. 

Wir haben von Anfang an gefordert, dass der Anwendungsbereich dieser Corona-Prämie (die zurzeit bis zu 600 Euro betragen kann) auf die Empfänger einer niedrigen Sozialzulage ausgedehnt wird. Das Thema wurde lange in der Regierung diskutiert, aber es scheint, dass diese Erweiterung auf Sozialzulagenempfänger auf der Zielgeraden torpediert wurde.

Anpassung der Bestimmungen bezüglich Homeoffice-Zulagen

Die Steuerverwaltung und das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) haben ihre eigenen Regeln, um entweder Steuerbefreiungen oder Beiträge für die Pauschalbeträge zuzulassen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Homeoffice für ihre zusätzlichen Kosten zahlen. 

Die Gesundheitskrise hat zu neuen, flexibleren Regeln geführt. Was die Steuern betrifft, hat die Föderalregierung gerade die folgenden Entscheidungen getroffen:

  • Die Corona-Steuerregelungen sind struktureller Natur und gelten daher auch nach der Gesundheitskrise weiter, mit einem Freibetrag von bis zu 129,48 Euro pro Monat;
  • Von April bis Juni 2021 wird dieser Höchstbetrag vorübergehend auf 144,31 Euro pro Monat erhöht;
  • Darüber hinaus können Arbeitgeber von einer Steuerbefreiung für die Bereitstellung von Büromöbeln und   material für ihre Mitarbeiter profitieren;
  • Das Gleiche gilt für die Erstattung von Kosten, die der Arbeitnehmer selbst für Büromöbel und  material bezahlt.

Finanzminister Van Peteghem hatte bereits den Wunsch geäußert, die Steuer- und LSS-Regeln zu harmonisieren. Seit einigen Monaten findet eine Beratung zu diesem Thema zwischen den Steuerbehörden und dem LSS sowie innerhalb des Verwaltungsausschusses des LSS statt.

Übersicht der Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen und Selbständige

Darüber hinaus gibt es ein Programm, das mehrere Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen und Selbstständige umfasst, darunter:

  1. Die Instrumente zur Vermeidung von Entlassungen;
  2. Förderung der Instrumente gegen Burnout;
  3. Unterstützung der Unternehmen: Verlängerung der finanziellen Unterstützungsmaßnahmen und Einführung neuer Maßnahmen;
  4. Lohnkostenzuschüsse für den Reise- und Eventsektor, einschließlich des Kultursektors und des „Hochzeitssektors“;
  5. Maßnahmen für Selbstständige: Verlängerung der Beihilfen und die oben beschriebene neue Maßnahme im Rahmen der Arbeitslosenzulagen: das „Sprungbrett zur Selbstständigkeit“;
  6. Flexibilität für mögliche Personalengpässe in essentiellen Sektoren: verlängert und teilweise erweitert;
  7. Transformationsfonds: neuer Investmentfonds zur Stärkung der Solvenz von Unternehmen;
  8. Unterstützung der Sozialhilfe, einschließlich der verstärkten Unterstützung der ÖSHZ für bestimmte Zielgruppen (Obdachlose, Jugendliche, ...) und der vorübergehenden Verlängerung der erhöhten prozentualen Erstattung an die ÖSHZ für das Integrationseinkommen.