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Kündigungsfrist ausgesetzt - auch bei Kurzarbeit wegen höherer Gewalt

©Shutterstock

Während der Coronakrise wurde deutlich, dass gewisse Unternehmen die Kurzarbeit nutzten, um Arbeitnehmer schnell und kostengünstig zu entlassen. Auf Drängen der CSC wurde am 22. Juni ein Gesetz veröffentlicht, welches diese Vorgehensweise verhindert.

 Kündigungsfrist, die nach dem 1. März begann

 Die Kurzarbeit (Arbeitslosigkeit) wegen höherer Gewalt (Corona) wurde bis zur Veröffentlichung der neuen Regelung im Belgischen Staatsblatt vom 22. Juni als Arbeitszeit betrachtet. D.h. die Kündigungsfrist lief auch während der Kurzarbeit weiter.

 Seit dem 22. Juni wird die Kurzarbeit wegen höherer Gewalt nicht mehr als Arbeitszeit angesehen, sondern als eine Unterbrechung der Kündigungsfrist. Dies ist auch der Fall zum Beispiel bei Krankheit, Urlaub oder wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit.

 Die Kurzarbeit verlängert somit die Kündigungsfrist des Arbeitgebers seit dem 22. Juni. Erst wenn die „Corona-Kurzarbeit“ vorbei ist, läuft die Kündigungsfrist wieder weiter.

 In einem Teilzeitarbeitssystem wird die Kündigungsfrist nur für die tatsächlichen Tage der Kurzarbeit ausgesetzt. Wenn eine Kurzarbeitsperiode ein Wochenende umfasst (z.B. Kurzarbeit, die auf einen Freitag und einen Montag fällt), wird die Kündigungsfrist auch für die Tage des Wochenendes ausgesetzt.

 Die neue Regelung hat keinen rückwirkenden Effekt.

 Wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt, wird die Kündigungsfrist niemals ausgesetzt.

 Kündigungsfrist, die vor dem 1. März begann

 Wenn Ihre Kündigungsfrist vor dem 1. März begann und noch läuft, findet die Regelung keine Anwendung.