Bürgerliche Abwesenheit
Unter bürgerliche Abwesenheit versteht man das Recht des Arbeitnehmers, der Arbeit ohne Lohnverlust fernzubleiben wegen bestimmter familiärer Umstände oder um zivile Pflichten wahrzunehmen.
Art, Dauer und Bedingungen
Die Dauer Ihrer Abwesenheit hängt von der Art des Ereignisses ab, für das Sie die bürgerliche Abwesenheit beantragen.
-
Ausübung der Funktionen des Beisitzers
Ausübung der Funktionen als Beisitzer
- eines Wahlbüros bei Parlaments-, Provinz- und Gemeinschaftswahlen: die notwendige Zeit mit einem Maximum von fünf Tagen.
- eines Hauptwahlbüros bei den Wahlen des Europäischen Parlaments: die notwendige Zeit mit einem Maximum von fünf Tagen.
- eines Hauptauszählungsbüros bei Parlaments-, Provinz- und Gemeinschaftswahlen: die notwendige Zeit mit einem Maximum von fünf Tagen.
-
Teilnahme an einer Jury, als Zeuge vor Gericht...
Teilnahme an einer Jury, Vorladung als Zeuge vor Gericht oder persönliche Vorladung durch das Arbeitsgericht:die notwendige Zeit mit einem Maximum von fünf Tagen. -
Teilnahme an einem Familienrat durch den Friedensrichter
Teilnahme an einer Versammlung des Familienrates nach Vorladung durch den Friedensrichter:die notwendige Zeit mit einem Maximum von einem Tag. -
Kommunion oder Jugendweihe des Kindes
Kommunion oder Jugendweihe des Kindes des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners: Tag des Ereignisses oder normaler Arbeitstag unmittelbar davor oder danach, wenn dieses auf einen Sonntag, Feiertag oder einen gewöhnlichen freien Tag fällt.
-
Priesterweihe oder Ordenseintritt
Priesterweihe oder Ordenseintritt eines Kindes des Arbeitnehmers oder des Ehepartners, eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers oder einer Schwägerin des Arbeitnehmers: der Tag der Weihe. -
Tod
- Tod des Ehe- oder des Lebenspartners (m/w) oder eines Kindes des Arbeitnehmers oder des Ehe- oder Lebenspartners (m/w): 10 Tage, davon 3 Tage zur Auswahl des Arbeitnehmers zwischen dem Todestag und der Beerdigung und 7 Tage zur Auswahl des Arbeitnehmers innerhalb des Jahres, das dem Todestag folgt.
- Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, der Schwiegermutter, des zweiten Gatten der Mutter, der zweiten Gattin des Vaters: 3 Tage, die zwischen dem Todestag und dem Tag der Beerdigung genommen werden können.
- Tod eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer Schwägerin; der Großeltern, der Urgroßeltern; der Enkel und Urenkel; des Schwiegersohnes, der Schwiegertochter des Arbeitnehmers:
- 2 Tage, die zwischen dem Todestag und dem Tag der Beerdigung genommen werden können, wenn der Verstorbene beim Arbeitnehmer wohnte.
- Tag der Beerdigung, wenn der Verstorbene nicht beim Arbeitnehmer wohnte.
- Tod eines Kindes, das vom Arbeitnehmer oder seinem Partner in Langzeitpflege (mehr als 6 Monate), zum Zeitpunkt des Todes oder in der Vergangenheit aufgenommen wurde: zehn Tage, davon drei Tage, die vom Arbeitnehmer während des Zeitraums, der am Tag des Todes beginnt und am Tag der Bestattung endet, zu wählen sind und sieben Tage, die vom Arbeitnehmer zu wählen sind, im Jahr nach dem Todestag.
- Tod eines Kindes, das vom Arbeitnehmer oder von seinem Partner in Kurzzeitpflege (weniger als 6 Monate) zum Zeitpunkt seines Todes aufgenommen war: der Tag der Beerdigung.
Unter dem Begriff "Lebenspartner" werden in diesem Zusammenhang sowohl Ehegatten als auch rechtliche oder faktische Lebenspartner zusammengefasst. -
Heirat
- Heirat des Arbeitnehmers: 2 Tage, die der Arbeitnehmer in der Woche der Heirat oder in der ihr folgenden Woche nehmen kann.
- Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers oder des Ehegatten; des Bruders, der Schwester, des Schwagers, der Schwägerin, des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, der Schwiegermutter, des zweiten Gatten der Mutter, der zweiten Gattin des Vaters, des Enkelkindes des Arbeitnehmers: Tag der Heirat.