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Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz

Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz

Der Arbeitnehmer, der sich als Opfer einer Belästigung oder von Gewalt betrachtet, kann sich an den Gefahrenberater, an die Vertrauenspersonen oder an die medizinische Arbeitsinspektion wenden. Diese Personen bieten ihre Ratschläge an und gegebenenfalls eine Schlichtung.

Das Opfer kann ebenfalls eine „begründete Klage“ einreichen, die die angerufene Instanz dazu verpflichtet, die Angelegenheit offiziell zu untersuchen und einen Bericht zu erstellen. Gegebenenfalls kann das Opfer vor Gericht erreichen, dass dieses anordnet, die Gewalttaten oder Belästigungen zu beenden.

Darf der Arbeitgeber die Tatbestände der Gewalt und der Belästigung ignorieren?

Der Arbeitgeber muss einen Gefahrenberater bezeichnen, der spezialisiert ist in den psychosozialen Arbeitsbereichen, der Gewalt und der Belästigung am Arbeitsplatz.

Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, bestimmte Präventionsmaßnahmen zu treffen gegen die psychologische Belastung am Arbeitsplatz, darunter die Gewalt oder die Belästigung. Diese Maßnahmen beziehen sich u.a. auf: 

  • die materielle Gestaltung der Arbeitsorte;
  • die schnelle und unvoreingenommene Ermittlung der Geschehnisse;
  • der Empfang, die Hilfe, die Betreuung und die Wiedereinsetzung der Opfer an den Arbeitsplatz;
  • die Pflichten der Vorgesetzen;
  • die Information und die Schulung der Arbeitnehmer.

Wenn dem Arbeitgeber ein Akt der Gewalt oder der Belästigung zur Kenntnis gebracht wird, so muss er entsprechend dem, was in der Arbeitsordnung festgehalten wurde, handeln.




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