Begrenzung des Arbeitslosengeldes auf 2 Jahre
Was Sie wissen sollten über die Änderungen ab 2026.

Sie sind ausgeschlossen? Was jetzt?
Haben Sie einen Brief vom LfA (Landesamt für Arbeitsbeschaffung - Onem) bekommen, in dem steht, dass Sie 2026 aus der Arbeitslosigkeit ausgeschlossen werden?
Keine Sorge – Sie sind nicht allein. Die CSC ist für Sie da und unterstützt Sie in dieser schwierigen Zeit.
Sie fragen sich, was jetzt auf Sie zukommt? Was Sie tun müssen?
Auf unseren Infoveranstaltungen finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen:
in der CSC Eupen, Aachener Str. 89 - 4700 Eupen
- am 24. November um 14 Uhr
in Malmedy, salle de la Fraternité
- am 20. November um 14 Uhr
Sie brauchen sich nicht anzumelden.
Die Regelung zur Begrenzung des Arbeitslosengeldes
Ab dem 1. Januar 2026 wird die Regelung des Arbeitslosengeldes grundlegend reformiert. Nachstehend finden Sie die wichtigsten Änderungen, die von der Regierung angekündigt wurden:
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Grundzüge der Reform des Arbeitslosengeldes
Die wichtigste Maßnahme des Programmgesetzes ist die Begrenzung des Arbeitslosengeldes auf maximal zwei Jahre. Am 1. Januar 2026 wird der Ausschluss von der Arbeitslosenunterstützung nach zwei Jahren der Nichterwerbstätigkeit beginnen und dazu führen, dass viele Ausgeschlossene sich an die Öffentlichen Sozialhilfezentren wenden werden, um das Eingliederungseinkommen (ein garantiertes Mindesteinkommen) zu beantragen.
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Ausnahmen
Für Arbeitslose, die vor dem 1. Januar 2026 eine Ausbildung in einem Mangelberuf begonnen haben, kann das Ende des Leistungsanspruchs unter bestimmten Bedingungen bis zum Abschluss dieser Ausbildung verschoben werden. Danach könnte es nur noch Ausnahmen geben für Personen, die sich zu Krankenpflegern oder Pflegehelfern ausbilden lassen. Personen über 55 Jahre, die ihren Arbeitsplatz verlieren, müssen eine 30-jährige Berufslaufbahn nachweisen. Gleichgestellte Zeiten (Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall usw.) werden in die Berechnung einbezogen. Diese Laufbahnbedingung wird bis 2030 jedes Jahr um ein Jahr erhöht (von 31 Jahren im Jahr 2026 auf 35 Jahre in 2030). Kunstschaffende (mögliche Missbräuche werden jedoch geprüft), Hafenarbeiter und anerkannte Seefischer sowie Menschen mit Beeinträchtigung, die in einem Betrieb für angepasste Arbeit tätig sind, unterliegen dieser Beschränkung nicht.
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Beträge
Die Degressivität wird verstärkt. Bei höheren Einkommen wird das Arbeitslosengeld in den ersten sechs Monaten zwar höher sein, aber es wird umso stärker abnehmen, je länger man arbeitslos bleibt. Ab dem 13. Monat gilt der Pauschalbetrag. Während der ersten drei Monate der ersten Bezugsperiode erhält der Betroffene ein Arbeitslosengeld, das 65 % des zu Beginn der Arbeitslosigkeit berücksichtigten Entgelts entspricht, wobei eine Obergrenze gilt. Vom 4. bis zum 12. Monat werden es noch 60 % sein, aber ab dem 7. Monat wird die Obergrenze gesenkt. Ab dem zweiten Jahr wird ein Pauschalbetrag gezahlt, der von der Situation des Arbeitslosen abhängt.Der Steuervorteil für Arbeitslose wird schrittweise abgeschafft.
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Strengere Bedingungen zum Erhalt von Arbeitslosengeld
Bei der arbeitsbezogenen Arbeitslosenunterstützung gelten künftig noch strengere Regeln, sowohl in Bezug auf die Dauer als auch auf die Zugangsbedingungen und die Beträge, die vorher schon sehr strikt waren. Um ein Jahr lang Arbeitslosengeld zu beziehen, muss man in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung mindestens ein Jahr (312 Tage) gearbeitet haben. Danach berechtigt jeder weitere Arbeitszeitraum von vier Monaten zu einem zusätzlichen Monat Arbeitslosengeld. Danach wird die Person vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen.
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Ich verliere mein Anrecht auf Arbeitslosengeld. Und jetzt?
Das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfolgt schrittweise in mehreren aufeinanderfolgenden Wellen, abhängig von der konkreten Situation des Arbeitsuchenden.
- 1. Januar 2026: Arbeitsuchende, die während ihrer beruflichen Laufbahn mindestens 20 Jahre Vollarbeitslosigkeit angesammelt haben.
- 1. März 2026: Arbeitsuchende, die während ihrer beruflichen Laufbahn zwischen 8 und 20 Jahren Vollarbeitslosigkeit angesammelt haben.
- 1. April 2026: Arbeitsuchende, die während ihrer beruflichen Laufbahn weniger als 8 Jahre Vollarbeitslosigkeit angesammelt haben.
Wenn Sie betroffen sind, erhalten Sie zwischen September und November einen Brief vom LfA.
Die CSC bleibt an Ihrer Seite, um Sie in diesem schwierigen Moment zu unterstützen.Behalten Sie Ihre eingehenden E-Mails genau im Auge: Kurz nach Erhalt des Schreibens vom LfA senden wir Ihnen eine E-Mail. Wir erklären Ihnen, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen und wo Sie Hilfe erhalten können.
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Ich bekomme derzeit Eingliederungsgeld. Bin ich betroffen?
Ja, der Anspruch auf Eingliederungsgeld ist neuerdings auf maximal 1 Jahr begrenzt.
- Haben Sie bereits vor dem 1. Januar 2025 Eingliederungsgeld bezogen? In diesem Fall wird es am 31. Dezember 2025 gestoppt. Das LfA hat Sie in der Regel per Post darüber informiert. Die CSC bleibt an Ihrer Seite, um Sie in diesem schwierigen Moment zu unterstützen. Behalten Sie Ihre eingehenden E-Mails genau im Auge: Wir senden Ihnen kurz nach Erhalt des Schreibens vom LfA eine E-Mail. Wir werden Ihnen weitere Erläuterungen geben zu den Informationsveranstaltungen, den Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und den Instanzen geben, wo Sie Hilfe erhalten können.
- Haben Sie nach dem 1. Januar 2025 und vor dem 1. März 2026 begonnen, Eingliederungsgeld zu beziehen? In diesem Fall können Sie es maximal 1 Jahr lang erhalten. Wenn Sie in der Zwischenzeit gearbeitet haben, kann das Enddatum um maximal 12 Monate verlängert werden.
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Erlischt Ihr Anspruch auf Arbeitslosen- oder Eingliederungsgeld? Die CSC ist da, um Sie zu unterstützen.
Erhalten Sie ein Schreiben des LfA, in dem Sie über das Ende Ihres Anspruchs auf Arbeitslosen- oder Eingliederungsgeld informiert werden? Die CSC bleibt an Ihrer Seite, um Sie in diesem schwierigen Moment zu unterstützen.
Behalten Sie Ihre eingehenden E-Mails genau im Auge: Kurz nach Erhalt des Schreibens vom LfA senden wir Ihnen eine E-Mail. Wir werden Ihnen weitere Erklärungen zu den Informationsveranstaltungen geben, die wir zur Beantwortung Ihrer Fragen organisiert haben.
Sie sollten wissen, dass Sie sich auch dann an die CSC wenden können, wenn Sie keine Entschädigung mehr erhalten, um eine Begleitung, persönliche Unterstützung oder Beratung zu Ihrer beruflichen Laufbahn zu erhalten. Konsultieren Sie unsere Rubrik "Maßgeschneiderte Dienstleistungen".
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An wen können Sie sich wenden, um Hilfe zu erhalten?
Wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosen- oder Eingliederungsgeld endet, gibt es verschiedene Stellen, an die Sie sich wenden können.
Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass Sie sich auch dann, wenn Sie von der Arbeitslosigkeit ausgeschlossen sind, jederzeit an die CSC wenden können, um Begleitung, persönliche Unterstützung oder Beratung zu Ihrer beruflichen Laufbahn zu erhalten.
Überprüfen Sie auch, ob Ihnen die folgenden Instanzen hilfreich sein können:
ADG, Forem oder Actiris
Als Arbeitsuchender sind Sie beim regionalen Arbeitsamt (ADG, Forem, Actiris) eingetragen. Diese Organisationen können Ihnen bei der Jobsuche helfen. Sie profitieren von persönlicher Begleitung und Schulungen. Weitere Informationen finden Sie auf deren Website (ADG - Forem - Actiris).
ÖSHZ
Das ÖSHZ kann Ihnen in vielen Bereichen helfen. Sie bietet Nahrungsmittelhilfe, Hilfe bei Krankheits- oder Energiekosten, Schuldenvermittlung, Budgethilfe, administrative Unterstützung, Informationen zu Sozialtarifen oder Hilfen wie Heizkostenzuschuss, Wohn- oder Eingliederungseinkommen.
Wenn Sie nach dem 1. Januar 2026 keine Aussicht auf eine Beschäftigung oder ein Ersatzeinkommen haben, wenden Sie sich jetzt an Ihr ÖSHZ, um zu erfahren, ob Sie Anspruch auf das Eingliederungseinkommen haben. Bitte beachten Sie: Sie können es erst ab dem 1. Januar 2026 oder dem Enddatum Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragen.
Hier finden Sie die häufig gestellten Fragen des ÖSHZ zum Ausschluss von der Arbeitslosigkeit (in Französisch).
Krankenkasse
Leiden Sie unter einem gesundheitlichen Problem? Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über Ihren Anspruch auf Erstattung medizinischer Leistungen. Möglicherweise ist eine Untersuchung Ihres Einkommens erforderlich.
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Wie positioniert sich die CSC in Bezug auf diese Arbeitslosengeldreform?
Die CSC hält diese Reform der Arbeitslosigkeit für inakzeptabel. Die Regierung ist der Ansicht, dass die Abschaffung der Zulage den Menschen helfen wird, schneller einen Arbeitsplatz zu finden. Doch so einfach ist es nicht: Es gibt nicht genug Jobs für alle. Und das Versprechen eines passenden Jobangebots für jeden Betroffenen wurde nicht eingehalten.
Auch für die Arbeitnehmer ist das keine gute Maßnahme. Es wird schwieriger werden, einen Arbeitsplatz abzulehnen, und der Druck wird steigen, unwürdige Arbeitsbedingungen zu akzeptieren. Diese Reform bietet auch keine Lösung für die Diskriminierung, die es auf dem Arbeitsmarkt bereits gibt.
Da diese Reform in schwerwiegender Weise in die Rechte der Betroffenen eingreift, werden wir zusammen mit den anderen Gewerkschaften Beschwerde beim Verfassungsgericht einlegen.
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Warum ist es wichtig, CSC-Mitglied zu bleiben?
Die CSC setzt sich für die Interessen aller ihrer Mitglieder ein. Gemeinsam mit anderen Organisationen wird sie einen Rechtsstreit vor dem Verfassungsgericht führen, um gegen diese neuen Maßnahmen vorzugehen, die unsere sozialen Rechte verletzen.
Die CSC setzt sich auch dafür ein, dass das Budget für Sozialleistungen – das sogenannte Budget für das Wohlbefinden – so groß wie möglich ist. Mit der CSC verbunden zu sein bedeutet, diese Kämpfe zu unterstützen und der CSC Gewicht zu verleihen!
Mitglieder, die von der Arbeitslosigkeit ausgeschlossen sind, können an Informationsveranstaltungen teilnehmen, die von der CSC organisiert werden. Sie erhalten Erläuterungen zum Ausschlussverfahren und zu den verschiedenen weiteren möglichen Unterstützungssystemen, sowie zu den Sozialdiensten, an die sie sich wenden können.
Die Mitglieder können sich auch bei Fragen zum Sozialschutz an den juristischen Dienst der CSC wenden. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr beruflicher Hintergrund nicht angemessen berücksichtigt wurde und Ihr Ausschluss von der Arbeitslosigkeit ungerechtfertigt erscheint, kann die CSC Sie in dieser Angelegenheit persönlich beraten.
Die CSC steht ihren Mitgliedern auch bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt zur Verfügung, zum Beispiel für die Überprüfung eines neuen Vertrags oder für Auskünfte über Löhne, über Zeitarbeit und Künstlerstatus, Arbeit im Ausland oder Selbstständigkeit.
Die CSC berät Sie auch persönlich zu Ihren sozialen Rechten und zu den Regelungen zur Arbeitslosigkeit. Die CSC kann Sie über die Voraussetzungen informieren, die erfüllt sein müssen, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine Einkommenssicherungszulage – Arbeitslosenzuschlag – wiederherzustellen.
Je nach regionalem Bezirksverband können sich die Mitglieder auch an die CSC wenden, um an Aktionen teilzunehmen oder Teil regionaler Kollektive zu sein, wie z. B. Arbeitslosen- oder Frauengruppen.
Mitglied der CSC zu sein bedeutet auch, über Newsletter und Zeitschriften kontinuierlich über aktuelle Ereignisse und gewerkschaftliche Aktionen informiert zu werden. Dies ist wichtig, um die Auswirkungen der neuen Maßnahmen zu kennen, die Monat für Monat von der Arizona-Regierung genehmigt wurden.
Schließlich ermöglicht die Mitgliedschaft während der gesamten Karriere, ob mit oder ohne Arbeit, den Mitgliedern, zu vermeiden, dass sie die 6-monatige Wartezeit wiederholen müssen, um alle Dienstleistungen der CSC in Anspruch nehmen zu können. Und natürlich im Falle eines bereits eröffneten Verfahrens für ein früheres Problem – einen Arbeitsunfall, einen Konflikt mit einem Arbeitgeber usw. – ist es notwendig, Mitglied zu bleiben.
Kurz gesagt, die CSC kämpft jeden Tag für die Rechte der Arbeitnehmer und die damit verbundenen sozialen Rechte. Ihre Mitgliedschaft trägt aktiv dazu bei.
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Wie viel kostet meine Mitgliedschaft, wenn ich von der Arbeitslosigkeit ausgeschlossen bin?
Menschen, die von der Arbeitslosigkeit ausgeschlossen sind und kein berufliches Einkommen haben, können weiterhin die Dienste der CSC für 6,16 €/Monat in Anspruch nehmen. Dieser ermäßigte Satz gilt, wenn Sie kein Arbeitslosengeld, kein Arbeitsunfähigkeitsgeld oder keinen Lohn beziehen. Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, beantragen Sie hier die Änderung Ihres Mitgliedsbeitrags.
Kontaktieren Sie uns über unsere Hotline:
- Ostbelgien: 087 85 99 98
