Nach der Ausbildung: Wartezeit und Eingliederungsgeld

Nach der Ausbildung hat man nicht sofort Anrecht auf Eingliederungsgeld. Erst nach einer gewissen Wartezeit (berufliche Eingliederungszeit) kann man Zulagen beziehen, insofern man als Arbeitsuchender eingetragen ist und aktiv einen Arbeitsplatz sucht.
Aus diesem Grund sollten Sie sich direkt nach Ihrer Ausbildung beim regionalen Arbeitsamt als Arbeitsuchende(r) eintragen (ADG, Forem, Actiris, VDAB).
Achtung: Solange Sie nicht als Arbeitssuchende(r) eingetragen sind, kann die Wartezeit nicht beginnen.
Diese Wartezeit dauert 310 Tage, Sonntage ausgeschlossen. Damit beträgt die berufliche Eingliederungszeit etwa ein Jahr. Nach einer Alternanz-Ausbildung kann die Wartezeit weniger als 310 Tage betragen.
Während der beruflichen Eingliederungszeit müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet:
Darüber hinaus müssen Sie selbst aktiv einen Arbeitsplatz suchen, das bedeutet:
Ihr Arbeitssuchverhalten wird vom Arbeitsamt bewertet und Sie können erst nach zwei positiven Bewertungen Eingliederungsgeld erhalten.
Für weitere Informationen bezüglich der Bewertung Ihres Arbeitssuchverhaltens können Sie die regionalen Arbeitsämter kontaktieren.
Wenn Sie nach der beruflichen Eingliederungszeit noch keinen Arbeitsplatz gefunden haben und unter 25 Jahre alt sind (Ausnahmen möglich), können Sie Entschädigungen beantragen. Diese Arbeitslosenentschädigungen werden Eingliederungsentschädigungen oder Eingliederungsgeld genannt.
Der Antrag wird anhand des bei der CSC (oder auf der Website des ADG) verfügbaren Formulars C109/36-ANTRAG gestellt.
Begeben Sie sich zum regionalen Arbeitsamt, um Ihre Eintragung als Arbeitsuchende(r) zu bestätigen. Das muss an dem Datum, das auf der A23-Karte eingetragen ist, geschehen oder innerhalb der folgenden 8 Tage. Dort erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Eintragung.
Damit begeben Sie sich persönlich zur CSC, um anhand des Formulars C109/36 einen Entschädigungsantrag zu stellen.
Bringen Sie ebenfalls den Beweis der abgeschlossenen Ausbildung mit, durch den Sie Ihr Recht auf Entschädigungen eröffnen. Dieser Beweis kann sein:
Wenn Sie noch keine 21 Jahre alt sind, bringen Sie ebenfalls den Beweis eines Diploms mit.
Zudem müssen Sie eine Erklärung abgeben bezüglich Ihrer persönlichen und familiären Situation (Bankkontonummer, Tätigkeiten, Einkommen,...) sowie über die Personen, die zu Ihrem Haushalt gehören. Diese Erklärung bestimmt Ihr Anrecht auf den Erhalt von Arbeitslosenentschädigungen.
Sie müssen im Besitz einer Kontrollkarte sein. Sie haben die Wahl zwischen dem Ausfüllen einer Karte aus Papier oder einer elektronischen Karte.
Die Kontrollkarte aus Papier ist bei der CSC erhältlich. Die elektronische Kontrollkarte ist im Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be/citoyen) verfügbar.
Sie müssen diese Karte laut den auf ihr vermerkten Angaben ausfüllen. Am Ende des Monats geben Sie Ihre Papierkarte bei Ihrer Zahlstelle (CSC) ab oder Sie bestätigen die Angaben Ihrer elektronischen Karte.
Das LFA begrenzt das Anrecht auf Eingliederungsgeld auf eine Periode von 36 Monaten.
Der Beginn dieser 36 Monate hängt von Ihrer familiären Situation ab:
Unter bestimmten Bedingungen kann die Periode der 36 Monate verlängert werden.
Nach Ablauf dieser (eventuell verlängerten) Periode von 36 Monaten endet das Anrecht auf Eingliederungsgeld. Das bedeutet aber nicht, dass es definitiv verloren geht.
Unter bestimmten Bedingungen kann das Recht auf Eingliederungsgeld über sein Enddatum hinaus erhalten bleiben oder erneut für eine Periode von 6 Monaten gewährt werden.
Weitere Informationen über die Dauer des Anrechts oder die Gewährung einer zusätzlichen Periode erhalten Sie bei der CSC.
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