Teilzeitarbeit und Arbeitslosigkeit
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Die Regelung über die Arbeitslosenentschädigungen unterscheidet drei Kategorien von Teilzeitbeschäftigten :
Der beim LFA einzureichende Antrag besteht aus einer EDV-Erklärung des Arbeitgebers und des Dokumentes C131A-Arbeitnehmer, das bei der CSC oder auf der Webseite des LFA (http://www.lfa.be/de/formulare) erhältlich ist.
Verliert er seine Teilzeitbeschäftigung oder wird er in zeitweilige Arbeitslosigkeit versetzt, erhält der Arbeitnehmer mit diesem Statut das Anrecht auf die gleichen « vollständigen » Arbeitslosenentschädigungen, die er vor seiner Teilzeitbeschäftigung bezog.
Unter bestimmten Bedingungen kann der Arbeitnehmer « mit Aufrechterhaltung der Rechte » auch eine Entschädigung während seiner Beschäftigung erhalten. Diese sogenannte „Einkommensgarantie“ wird dann dem Lohn hinzugefügt.
Um diese Entschädigung zu erhalten, muss er einen Antrag bei der CSC stellen. Darüber hinaus muss er das regionale Arbeitsamt darüber informieren. Am Ende eines jeden Monats gibt er das Kontrolldokument C3-Teilzeit bei der CSC ab. Danach wird die Entschädigung aufgrund der Erklärung des Arbeitgebers ausgerechnet.
Dieser Antrag untersteht gewissen Pflichten. Daher wird empfohlen, dass der Arbeitnehmer, der diese Entschädigung erhalten möchte, sofort ab Beginn der Tätigkeit Kontakt zur CSC aufnimmt, um sich über diese Pflichten zu informieren.
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