Im Ausland arbeiten

Viele Belgier arbeiten als Grenzgänger im Ausland und umgekehrt. Welche Abkommen gelten in dem Fall?
Viele Belgier arbeiten als Grenzgänger im Ausland und umgekehrt. Welche Abkommen gelten in dem Fall?
Im Prinzip gilt die Gesetzgebung des Landes, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die Situation kann unterschiedlich sein bezüglich Arbeitsrecht, soziale Sicherheit und Steuern.
Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in einem Land wohnen, aber in einem anderen arbeiten. Sie überschreiten also regelmäßig die Landesgrenze. Die Belgier, die in den Nachbarländern (Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Großbritannien) arbeiten, werden daher "Grenzgänger" genannt.
Oft gelten Sonderregelungen, besonders bezüglich Arbeitsrecht, soziale Sicherheit und Steuern.
In der Nähe der Grenzen zu diesen verschiedenen Ländern verfügt die CSC über Grenzgängersekretariate. Als CSC-Mitglied können Sie sich dorthin begeben bei Problemen, Fragen, Streitfällen usw.
Die Arbeitnehmer von Übersee sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) beschäftigt. Sie können sich freiwillig dem Dienst der Sozialen Sicherheit Übersee (OSSOM) anschließen.
Für die in Belgien geleistete Arbeit gelten verpflichtende Bestimmungen des belgischen Gesetzes (Arbeitsrecht). Dieses Prinzip gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber egal welcher Nationalität. Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Lohntarife, die Arbeitsdauer, die Entlassung, usw.
Europäische Regelungen und internationale Abkommen können Ausnahmen vorsehen.
Die CSC hat einen Dienst für die Arbeitnehmer der neuen europäischen Mitgliedsländer (nach 2004) eingerichtet, an den sich unsere Mitglieder wenden können.
Es gibt drei verschiedenen Arten der Arbeitserlaubnis. Die Erlaubnisart hängt vom Aufenthaltsstatut des Arbeitnehmers ab. Diese Erlaubnisse gelten für Nicht-Europäer (außerhalb des EWR).
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