Ihre Rechte 
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Die Rolle der Krankenkassen

Neben der Prozedur, die Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber einzuhalten haben, müssen Sie auch eine Reihe von Regeln in Bezug zu Ihrer Krankenkasse respektieren.

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit 

Um Anspruch auf eine Entschädigung seitens der Krankenkasse zu haben, müssen Sie im Prinzip ein Attest an den Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse schicken.

Diese Formalität ist überflüssig im Falle eines Krankenhausaufenthaltes: Der Beweis des Krankenausaufenthaltes zeigt, dass Sie arbeitsunfähig waren. Sie müssen aber ein Attest einreichen für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt, während Ihrer Genesung zu Hause oder in einem Alten- und Pflegeheim.

Im Gegensatz zu dem Attest, dass Sie bei Ihrem Arbeitgeber abgeben müssen, enthält das Attest für die Krankenkasse präzise Angaben zu Ihrer Diagnose. Das erklärt auch weshalb dieses Attest in einem verschlossenen Umschlag zum Vertrauensarzt geschickt wird und nicht einfach der Administration der Krankenkasse übergeben wird. Die Krankenkasse wird Ihnen das erforderliche Dokument zukommen lassen.

Unter anderem muss die Bescheinigung das Datum des Beginns und des Endes der Arbeitsunfähigkeit angeben. Im Falle der Verlängerung oder des Rückfalls muss die Bescheinigung innerhalb von 48 Stunden zugestellt werden.

Das Attest muss mit der Post (per Einschreiben) verschickt oder direkt beim Vertrauensarzt (gegen Erhalt einer Empfangsbestätigung) abgegeben werden.

Kalender

Im Prinzip wird das Attest spätestens am zweiten Tag der Krankheit eingeschickt. Zum Beispiel: An einem Montag werden Sie krank, dann muss das Attest spätestens an einem Mittwoch verschickt oder hinterlegt werden. Wenn Sie an einem Samstag krank werden, muss das Attest spätestens am darauf folgenden Montag verschickt werden. Der Poststempel zählt. Beginnt die Krankheitsperiode nach einem Krankenhausaufenthalt, beträgt die Frist 2 Tage nach dem Aufenthalt.

Solange Sie noch Anspruch auf den garantierten Monatslohn seitens des Arbeitgebers haben, brauchen Sie keinen Antrag auf Entschädigung seitens der Krankenkasse zu stellen. Die Gesetzgebung sieht also vor, dass Sie das Attest erst nach dem 14. Tag einreichen müssen, wenn Sie Arbeiter sind und nach dem 28. Tag, wenn Sie Angestellter sind.

Wird das Attest zu spät eingereicht, bezahlt die Krankenkasse den normalen Satz ab dem ersten Arbeitstag nach der Einsendung oder Abgabe des Attestes an den Vertrauensarzt. Für die vorherigen Tage werden die Entschädigungen um 10 % gekürzt. Diese Strafe kann die Krankenkasse allerdings nur in besonderen Fällen verhängen.

Zahlung der Entschädigungen

Nach Empfang des Attestes schickt Ihnen die Krankenkasse ein Auskunftsblatt, welches vom Arbeitgeber ausgefüllt werden muss. Dieses Dokument enthält die notwendigen Angaben zur Berechnung der Entschädigung.

Die Entschädigung der Krankenversicherung beträgt 60 % Ihres Brutto-Einkommens (mit einer Höchstbegrenzung). Wenn Ihre Krankheit länger als ein Jahr andauert, wird die Krankenkasse Ihre Akte weiterreichen an die Invalidenkasse, damit Sie von dort aus eine Entschädigung erhalten.

Von den primären Krankenentschädigungen (das erste Jahr der Arbeitsunfähigkeit) wird eine Berufssteuer abgehalten. Diese Entschädigungen werden in der Tat wie ein Lohn besteuert, wobei die Sozialentschädigungen eine Steuerermäßigung erhalten. Von einer Invaliditätsentschädigung (nach einem Jahr Krankheit) wird keine Berufssteuer abgehalten. Doch Achtung: Treffen Sie Ihre Vorkehrungen, denn es ist möglich, dass Sie Steuern nachzahlen müssen.

Die Krankenkasse zahlt nicht

Der Vertrauensarzt kann kontrollieren, ob Sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Er kann Sie zu einer Untersuchung vorladen.

Was können Sie tun, wenn der Vertrauensarzt der Auffassung ist, dass Sie die Bedingungen für eine Entschädigung nicht erfüllen?

Wenn Sie mit seiner Entscheidung einverstanden sind, müssen Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen. Sollten Sie in der Zwischenzeit Ihre Arbeit verloren haben, können Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Dasselbe gilt, wenn Sie die Bedingungen auf Erhalt der Entschädigungen nicht erfüllen, aber nicht fähig sind, die Arbeit aufzunehmen. In den meisten Fällen erkennt die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit  an auf Basis des allgemeinen Arbeitsmarktes und nicht auf Basis Ihrer Arbeit.

Sind Sie nicht einverstanden mit der Entscheidung der Krankenkasse, müssen Sie einen Einspruch beim Arbeitsgericht einreichen. Dieser Einspruch muss spätestens 3 Monate nach der Ablehnung eingereicht werden. Wenn Sie Mitglied der CSC sind, können Sie den juristischen Dienst kontaktieren. Dieser kann einen Einspruch für Sie hinterlegen. Bis das Urteil des Gerichtes gefällt wird, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenden Sie sich dafür an den Arbeitslosendienst der CSC. Wir empfehlen Ihnen den Antrag auf Arbeitslosengeld erst zu stellen, wenn Sie sich entschieden haben gegen die Entscheidung der Krankenkasse anzugehen, also nachdem Sie Ihren Hausarzt aufgesucht haben. Stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gehen dann doch nicht vor das Arbeitsgericht, riskieren Sie eine Vorladung beim LFA (Landesamt für Arbeitsbeschaffung).

Sie nehmen die Arbeit wieder auf

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie nicht mehr arbeitsunfähig sind, fangen Sie wieder an zu arbeiten oder schreiben sich erneut als Arbeitssuchender ein (wenn Sie in der Zwischenzeit Ihre Arbeit verloren haben).

Damit die Krankenkasse die Zahlungen einstellt, müssen Sie ihr eine Bescheinigung der "Arbeitswiederaufnahme" zukommen lassen.
Wenn Sie lieber langsam wieder anfangen wollen (bei Ihrem alten oder einem neuen Arbeitgeber), also erst mal nicht Ihren normalen Stundenplan wieder aufnehmen, sondern stundenweise oder einer anderen Aktivität nachgehen wollen (abgesehen vom normalen Unterhalt Ihrer Güter oder von Ihren Hobbies), dann brauchen Sie dazu die Erlaubnis des Vertrauensarztes der Krankenkasse.

Eventuelle Einkünfte werden von den Ausgleichszahlungen durch die Krankenkasse abgehalten.

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