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Empfangsurlaub

Jeder Arbeitnehmer, der vom Gericht oder einem Jugendschutzdienst als Pflegeeltern bezeichnet wird, hat während sechs Arbeitstagen pro Jahr Anspruch darauf, der Arbeit fernzubleiben, um diesbezügliche Aufgaben zu erledigen.

Dauer, Form und Bedingungen

Der Empfangsurlaub ist auf sechs Tage pro Jahr begrenzt.

Das Gesetz sieht sechs Tage pro Pflegefamilie und nicht pro Arbeitnehmer vor. Wenn die Pflegefamilie aus zwei Arbeitnehmern besteht, die beide als Pflegeeltern bezeichnet sind, müssen sie die sechs Tage zwischen sich aufteilen.

Die Bestimmungen sehen vor, dass Sie Anspruch auf Pflegeurlaub haben für:

  • Treffen mit den für die Gastfamilie zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden;
  • Kontakt mit den Eltern oder anderen Personen, die für das platzierte Kind oder die platzierte Person wichtig sind;
  • Kontakte mit dem Vermittlungsdienst.

Wie stelle ich den Antrag?

Wenn Sie einen Empfangsurlaub nehmen möchten, müssen Sie Ihren Arbeitgeber zwei Wochen im Voraus informieren. Wenn dies nicht möglich ist, müssen Sie dies so bald wie möglich tun.
Geben Sie Ihrem Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen, um nachzuweisen, dass Sie als Pflegeeltern benannt wurden und dass Sie eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen haben.
Stellen Sie den eigentlichen Antrag auf Empfangsurlaub mittels eines Formulars beim LFA, denn dieses wird sie entschädigen. Sie und Ihr Arbeitgeber müssen jeweils einen Teil dieses Formulars ausfüllen.

Lohn und Entschädigung

Während des Empfangslaubs wird Ihr Lohn nicht von Ihrem Arbeitgeber bezahlt. Sie erhalten jedoch eine Unterbrechungsentschädigung des LFA, die einem Pauschalbetrag pro Tag entspricht.

Weitere Informationen zum Thema Empfangsurlaub finden Sie auf der Website des LFA.

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