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Neu: Corona-Elternurlaub

Arbeitsministerin Nathalie Muylle hat eine neue Form des Elternurlaubs eingeführt: den sogenannten "Corona"-Urlaub. Dieser kurzfristige Urlaub soll es den Eltern ermöglichen, Beruf und Privatleben in dieser schwierigen Zeit besser miteinander zu vereinbaren. 

Dieser Urlaub ist unabhängig vom traditionellen Elternurlaub und wird nicht davon abgezogen. Er kann schnell und flexibel in Anspruch genommen werden und muss nach Zustimmung des Arbeitgebers beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) beantragt werden.

Wann, wie und wie lange kann dieser Elternurlaub genommen werden? 

Es handelt sich um einen zusätzlichen Elternurlaub, der zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni 2020 in Anspruch genommen werden kann. Er hat keine Auswirkungen auf die anderen thematischen Urlaubsformen.

Sie können diesen Urlaub in Form einer 1/5-Unterbrechung beantragen, wenn Sie vollzeitig arbeiten oder in Form einer halbzeitigen Unterbrechung, wenn Sie mindestens zu 75 % arbeiten (das sind 28 Stunden und 30 Minuten für eine Vollzeit von 38 Stunden). Der Corona-Elternurlaub besteht also weder in Form einer vollständigen Auszeit, noch in Form einer Arbeitszeitverkürzung um ein Zehntel.

 

Der Elternurlaub kann:

  • entweder während einer einzigen zusammenhängenden Periode genommen werden, welche am 01.05.2020 beginnt und am 30.06.2020 endet;
  • oder während einer oder mehrerer Monate, egal ob diese Monate verteilt oder zusammenhängend genommen werden;
  • oder während einer oder mehrerer Wochen, egal ob diese Wochen verteilt oder zusammenhängend genommen werden;
  • oder während einer Kombination von Monaten und Wochen.
Der Corona-Elternurlaub muss allerspätestens am 30.06.2020 enden.  Dieses äußerste Datum kann aber noch per Königlichen Erlass aufgeschoben werden.

 

Bedingungen

  • Sie müssen seit mindestens einem Monat bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sein.
  • Mindestens eines der Kinder ist am 1. Tag des Elternurlaubs unter 12 Jahren alt. Für Kinder (oder Erwachsene) mit einer Behinderung besteht keine Altersgrenze, wenn sie von ihren Eltern betreut werden und einen anerkannten Dienst oder eine anerkannte Behandlung in Anspruch nehmen. Darunter fallen auch die behinderten Personen, die nach ihrem 21. Geburtstag noch eine Sonderschule besuchen. Für andere Kinder mit Behinderung beträgt die Altersgrenze 21 Jahre. 
  • Adoptiveltern und Pflegeeltern können dieses System ebenfalls unter den gleichen Bedingungen nutzen. 
  • Der Arbeitgeber muss mit diesem Corona-Elternurlaub einverstanden sein.
  • In Übereinstimmung mit Ihrem Arbeitgeber können Sie auch einen laufenden Elternurlaub in Corona-Elternurlaub umwandeln. Generell gilt, dass Sie jede Form Ihrer Laufbahnunterbrechung, Ihres Zeitkredits oder Ihres thematischen Urlaubs unterbrechen können, um einen Corona-Elternurlaub zu beantragen.

Nettobeträge in Euro

Dank der Gewerkschaften wurde eine Erhöhung der Entschädigung für den Corona-Elternurlaub gewährt. Nachstehend finden Sie die monatlichen Nettobeträge. 

    ½ Elternurlaub 1/5 Elternurlaub
Eltern mit Kindern wohnend Unter 50 Jahren 440,96 Euro 149,60 Euro
  Ab 50 Jahre 594,48 Euro 224,40 Euro
Alleinstehende mit Kindern Privatsektor 724,94 Euro 289,98 Euro
  Öffentlicher Sektor Beträge Mitbewohner

201,18 Euro  (Ab 50: 224,40 Euro)

Antragstellung

Zunächst müssen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich und mindestens 3 Tage im Voraus benachrichtigen. In diesem Schreiben geben Sie das Beginn- und Enddatum des Corona-Elternurlaubs an und die gewünschte Form der Arbeitsunterbrechung (1/2 oder 1/5).

Wenn Sie sich bereits in gewöhnlichem Elternurlaub befinden und zu einem Corona-Elternurlaub übergehen möchten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber ebenfalls genau mitteilen, wie Sie diese Umwandlung gestalten möchten. 

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen dann schriftlich oder per E-Mail antworten, und zwar spätestens am 3. Werktag nach Ihrem schriftlichen Antrag und in jedem Fall vor Beginn des geplanten Corona-Elternurlaubs. Sie müssen den Empfang der Antwort Ihres Arbeitgebers (Zusage oder Absage) bestätigen.

Sollten Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers erhalten, müssen Sie bei dem LfA das Unterbrechungsgeld beantragen. Den entsprechenden Antrag reichen Sie vorzugsweise online ein. Auf dem Portal der sozialen Sicherheit muss der Arbeitgeber seinen Teil des Formulars zuerst ausfüllen und dem LfA übermitteln. Im Anschluss daran erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link, der es Ihnen ermöglicht, Ihren Teil des Antrags auszufüllen und an das LfA zu senden.  

Es ist auch möglich, einen Antrag auf Papier zu stellen. Auf www.lfa.be können Sie das Formular C61 – Corona-Elternurlaub (bisher nur in Französisch) herunterladen. Sie füllen den Teil 1 aus und Ihr Arbeitgeber den Teil 2.

Aufgepasst: Sollten Sie den Corona-Elternurlaub stückeln wollen, müssen Sie für jeden zusammenhängenden Zeitraum ein neues Formular ausfüllen.

Das ausgefüllte und unterschriebene Formular muss dem LfA übermittelt werden und zwar spätestens 2 Monate nach dem Beginn des Corona-Elternurlaubs.

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bescheid C62 mit der Bewilligung des Unterbrechungsgeldes und dem entsprechenden Betrag, der Ihnen monatlich gezahlt wird.

Weitere Infos: Infoblatt T9 vom LfA