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Homeoffice für Grenzgänger

Ab dem 1. Juli 2023 können Grenzgänger - ohne Auswirkungen auf ihre soziale Sicherheit - ihre Arbeit weiter von zuhause aus verrichten, wenn weniger als 50°% ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnsitzland erbracht werden.

 Arbeitnehmer sind grundsätzlich in dem Land sozialversichert, in dem sie arbeiten. Bisher waren Grenzgänger (abgesehen von der Corona-Ausnahmeregelung) im Arbeitgeberland sozialversichert, wenn sie weniger als 25 % der Zeit im Wohnsitzland arbeiteten (Homeoffice).

 Ab dem 1. Juli 2023 bietet das neue EU-Rahmenabkommen eine Lösung für Grenzgänger, die mehr als einen Tag pro Woche von zu Hause aus arbeiten möchten.

Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, die Grundsätze des neuen EU-Rahmenabkommens anzuwenden. Sie haben die Wahl:

  • Entweder sie fordern ein A1-Dokument im Wohnland gemäß den normalen Regeln an, um so den Sozialversicherungsstatus im Arbeitgeberland nachzuweisen. In diesem Fall gilt weiterhin die 25 %-Grenze für Homeoffice;
  • Oder sie beantragen ab dem 1. Juli ein A1-Dokument gemäß der neuen EU-Rahmenvereinbarung im Arbeitsland. In diesem Fall gilt die neue 50 %-Grenze.

Die A1-Bescheinigung können die Grenzgänger in Deutschland bei der DVKA, in den Niederlanden bei der SVB, in Luxemburg beim CCSS und in Belgien beim LSS beantragen.

Die Neuregelung gilt für Arbeitszeit in „Telearbeit” (über eine direkte Netzwerkverbindung) und somit NICHT für Kundenbesuche, Arbeit in Drittländern und Selbständige.

Wichtige Bedingung

Die 50 %-Option ist an eine wichtige Bedingung geknüpft. Die beiden betroffenen Mitgliedstaaten müssen die EU-Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben:

  • Der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist und in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet;
  • und der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer wohnt und zum Teil aus der Ferne arbeitet.

Belgien, Deutschland, Luxemburg, die Niederlande und etliche andere Staaten haben diese EU-Rahmenvereinbarung unterzeichnet. Frankreich bis dato noch nicht, England wird die Vereinbarung nicht unterzeichnen.

ACHTUNG

Diese Regelung betrifft nur die Sozialversicherung. Die Regeln zu Steuern und Salary-Split werden durch die neue Rahmenvereinbarung nicht beeinflusst.