Kündigungsfristen: Vorsicht bei neuen Arbeitsverträgen
Seit dem 1. Juni 2026 gilt eine neue Regelung: Für Arbeitsverträge, die ab diesem Datum neu abgeschlossen werden, sind die Kündigungsfristen auf maximal 52 Wochen begrenzt. Deshalb sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vorschnell einen neuen Vertrag unterschreiben, wenn lediglich Arbeitszeiten, Arbeitsort oder andere Arbeitsbedingungen angepasst werden. Falls Ihr Arbeitgeber dennoch auf einem neuen Vertrag besteht, gibt es zwei Möglichkeiten:
Die beste Lösung: Einen Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag unterschreiben. Darin sollte klar festgehalten werden, dass der ursprüngliche Vertrag weiterhin gilt und lediglich einzelne Punkte wie Arbeitszeiten oder Arbeitsort angepasst werden.
Alternativ: Einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, aber mit folgender usatzklausel: „Jede Vertragspartei kann den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der in Artikel 37/2 des Arbeitsvertragsgesetzes vorgesehenen Kündigungsfristen beenden. Beide Parteien vereinbaren jedoch, Artikel 37/2 §1/1 des Arbeitsvertragsgesetzes nicht anzuwenden.“
Wichtig zu wissen: Es ist weiterhin möglich, in betrieblichen Kollektivabkommen oder individuellen Arbeitsverträgen günstigere Kündigungsfristen für Beschäftigte vorzusehen. Das wurde bereits 2018 sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Ministerrat bestätigt.
Die CSC und andere Gewerkschaften haben außerdem angekündigt, die Begrenzung auf 52 Wochen vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten.
