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Die Arbeitsorganisation

Welche Verbindung besteht zwischen der Arbeitsorganisation und dem Betriebsrat?

Der Betriebsrat und die Arbeitsorganisation 

Die Arbeitsorganisation gehört zu den Zuständigkeiten des Betriebsrates. Der Betriebsrat hat auch die Aufgabe, eine Stellungnahme abzugeben und Vorschläge oder Einwände gegen kollektive Maßnahmen zu äußern, die die Arbeitsorganisation, die Arbeitsbedingungen und die Leistung des Unternehmens verändern könnten. 

Die Maßnahmen betreffen insbesondere: Änderungen in der Aufgabenverteilung, die Installation von Maschinen, die die Arbeitsbedingungen verändern, Änderungen der Herstellungs- und Arbeitsmethoden usw. (KAA Nr. 9, Art. 10) 

Der Betriebsrat ist zu unterrichten über:

  • Investitionen in neue Technologien, die erhebliche kollektive Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Arbeitsorganisation oder die Arbeitsbedingungen haben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat spätestens drei Monate vor Beginn der Einführung der neuen Technologie schriftlich zu informieren und die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren. (KAA Nr. 39).
  • Im Rahmen der Information über die allgemeinen Zukunftsaussichten des Unternehmens und deren Folgen für die Beschäftigung wird der Betriebsrat auch vorab von der Unternehmensleitung über Entscheidungen informiert und konsultiert, die zu wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsverträge führen können (KAA Nr. 9, Art.4). In Ermangelung eines Betriebsrates werden der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGS) und die Gewerkschaftsdelegation (GD) diese Zuständigkeit übernehmen. 

Koordinierung zwischen dem BR und dem AGS

Da Veränderungen in der Arbeitsorganisation auch Konsequenzen für die Arbeitsbedingungen haben, ist eine Abstimmung zwischen Betriebsrat und AGS notwendig. Jede Änderung der Organisation oder der Arbeitsbedingungen kann Stress erzeugen, daher wird empfohlen, dass sich der Betriebsrat und der AGS über die Kausalzusammenhänge und die umzusetzenden Maßnahmen beraten.

Im Allgemeinen ist der Arbeitgeber nach dem Gesetz über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz verpflichtet, eine Politik zu verfolgen, die darauf abzielt, arbeitsbedingten Stress kollektiv zu verhindern und/oder kollektiv zu beheben. Der AGS und der Betriebsrat müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Informationen erhalten und eine vorherige Stellungnahme zu den verschiedenen Phasen der Politik abgeben, die der Arbeitgeber zur Vorbeugung und Bekämpfung psychosozialer Risiken und Stress am Arbeitsplatz durchzuführen beabsichtigt. (KAA Nr. 72 vom 30.03.1999; Gesetz über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz 1996 und seine Ausführungserlasse) 

Die Arbeitsordnung

Neue Arbeitssysteme

Die Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen neue Arbeitssysteme einführen, die eine Verlängerung oder Anpassung der Betriebszeit des Unternehmens ermöglichen müssen, um die Beschäftigung zu fördern

Im Rahmen dieser Maßnahme haben Arbeitgeber die Möglichkeit, nach einem besonderen Verfahren von vier Hauptgrundsätzen des Arbeitsrechts abzuweichen:

  • Begrenzung der Arbeitszeit
  • Verbot der Sonntagsarbeit
  • Arbeitsverbot an Feiertagen
  • das Verbot der Nachtarbeit.

Wenn der Arbeitgeber solche Pläne einführen möchte, muss er den Betriebsrat vorher über die Art des Arbeitssystems und die Umstände, die dessen Einführung rechtfertigen, informieren. Diese Änderungen müssen Gegenstand eines KAA und einer Anpassung der Arbeitsordnung sein. (Gesetz vom 17. März 1987 über die Einführung neuer Arbeitssysteme; KAA Nr. 42; KAA Nr. 46 über Nachtarbeit.) 

Weitere Infos: