Ihre Rechte 
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Der Wiedereingliederungsprozess

Entdecken Sie was Sie alles wissen sollten über den Wiedereingliederungsprozess in Ihrem Unternehmen

Die Wiedereingliederung in den Arbeitsplatz

Der Zweck der Wiedereingliederung besteht darin, die Möglichkeiten der Bereitstellung angemessener Arbeit oder der Anpassung des Arbeitsplatzes oder eines anderen Arbeitsplatzes in dem Unternehmen oder der Einrichtung zu untersuchen, in dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag hat. Dieser Prozess richtet sich an alle Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen oder einer Institution unter Vertrag stehen (alle Sektoren und Statusgruppen), die aus welchen Gründen auch immer arbeitsunfähig sind.

Während der Wiedereingliederungsweg der formale Weg zurück in den Arbeitsmarkt ist, gibt es auch informelle Wege:

  • Der Arbeitnehmer wendet sich direkt an seinen Arbeitgeber und bespricht mit ihm die Modalitäten einer Rückkehr an den Arbeitsplatz vor dem Ende der Arbeitsunfähigkeit.
  • Der Arbeitnehmer bittet den Arbeitsmediziner (dessen Kontaktdaten im Arbeitsvertrag zu finden sind oder bei Gewerkschaftsvertretern angefordert werden können) um eine "Visite vor der Wiederaufnahme". Wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsmediziner fragt, wird der Arbeitgeber nicht über dieses Verfahren informiert. Weitere Informationen über die Visite vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz finden Sie auf der Website der FÖD Beschäftigung.

Achtung: die Arbeitnehmer ohne Beschäftigung sind von diesem Wiedereingliederungsprozess nicht betroffen. Sie können dagegen vom "Weg zurück zur Arbeit" betroffen sein, wie alle kranken Arbeitnehmer unter Arbeitsvertrag. 

Weitere Infos erhalten Sie hier.

Der Wiedereingliederungsprozess

Der Wiedereingliederungsprozess umfasst maximal 5 Etappen.  

Wichtig: Während des gesamten Wiedereingliederungsprozesses kann der Arbeitnehmer verlangen, dass er von einem Arbeitnehmervertreter begleitet wird, wenn er dies wünscht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer während des Wiedereingliederungsprozesses regelmäßig über diese Möglichkeit zu informieren. Zögern Sie nicht, sich an den CSC-Vertreter Ihres Unternehmens zu wenden!