Alkohol Tabak und Drogen
Die Zeichen erkennen und auf angemessene Weise auf Suchtprobleme am Arbeitsplatz antworten


Alkohol und Drogen
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Alkohol und Drogen in der Arbeitsordnung
Unternehmen können Regeln zum Alkohol- und Drogenkonsum in die Arbeitsordnung aufnehmen. Hier ein paar Beispiele:
- Die Einführung von Alkohol;
- Alkoholkonsum am Arbeitsplatz;
- Die Verfügbarkeit von Alkohol in der Betriebskantine;
- Verfahren, die bei übermäßigem Alkoholkonsum zu befolgen sind;
- Verfahren und Kostenübernahme, wenn Arbeitnehmer arbeitsunfähig sind und nach Hause gebracht werden müssen;
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Achtung: Unternehmen sind nicht verpflichtet, diese Punkte in ihre Arbeitsordnung aufzunehmen. Diese Regeln werden nach dem normalen Ablauf in die Arbeitsordnung aufgenommen.
Möchten Sie die Arbeitsordnung ändern? In diesem Fall ist Einstimmigkeit innerhalb des Betriebsrats erforderlich. In Ermangelung von Einstimmigkeit oder in Ermangelung eines Betriebsrats können Sie die Inspektion anrufen, um eine Einigung zu erzielen. Ist keine Schlichtung möglich, wird die Diskussion an die paritätische Kommission des Sektors verwiesen.
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Erklärung zur Alkohol- und Drogenpolitik
Jedes Unternehmen muss über eine Erklärung zur Alkohol- und Drogenpolitik verfügen. Der AGS muss einen Konsens über diese politischen Optionen finden. Das Unternehmen nimmt die Grundsatzerklärung in die Arbeitsordnung auf und informiert alle Mitarbeiter darüber (es gilt das KAA Nr. 100).
Achtung: Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, das Verfahren zur Änderung der Arbeitsordnung einzuhalten.
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Alkohol- und Drogentests
Die Durchführung nichtmedizinischer Untersuchungen, wie z.B. Atemtests, ist nur möglich, wenn die Arbeitsordnung Regelungen enthält bezüglich:
- Alkohol- und Drogenpolitik im Unternehmen (siehe "Grundsatzerklärung")
- Durchführung nicht-medizinischer Tests
Darüber hinaus müssen diese Regeln den gesetzlichen Normen und Bedingungen des KAA Nr. 100 entsprechen. Denken Sie an Elemente wie: Präventionsziele, mangelnde Beweiskraft, Zustimmung der Arbeitnehmer, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Datenschutz usw.
Medizinische oder biologische Untersuchungen wie z.B. Analyse von Urinproben, Blut usw. bleiben verboten oder streng begrenzt. Nur Arbeitsmediziner können diese Tests durchführen. Es ist ihnen untersagt, die Ergebnisse dem Arbeitgeber mitzuteilen. Sie können das Ergebnis nur in Form einer Bescheinigung über die Eignung oder Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Diese Untersuchungen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführt werden.
Rauchen am Arbeitsplatz
Das Rauchen am Arbeitsplatz ist verboten, da laut Gesetz jeder Arbeitnehmer das Recht hat, über rauchfreie Arbeitsplätze und soziale Einrichtungen (z. B. Toiletten, Speisesäle usw.) zu verfügen. Diese Regelung gilt auch für den kollektiven Transport hin zum Arbeitsplatz und zurück, der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Das Rauchverbot gilt auch für Arbeitnehmer, die über einen eigenen Arbeitsraum verfügen.
Für die Überwachung der Einhaltung des Rauchverbots ist der Arbeitgeber verantwortlich.
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Sind E-Zigaretten am Arbeitsplatz verboten?
Ja. Der Gesetzgeber sieht lediglich eine Ausnahmeregelung für einen Raucherbereich vor (siehe oben). Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber vor, dass alles, was zum Rauchen anregen oder den Eindruck erwecken könnte, dass das Rauchen erlaubt ist, am Arbeitsplatz verboten ist.
Eine elektronische Zigarette, auch wenn sie keinen Tabak enthält, ist einer normalen Zigarette sehr ähnlich und erzeugt Rauch. Diese Zigarette wird mit dem Ziel hergestellt, wie eine normale Zigarette auszusehen. Auch die elektronische Zigarette ist ein Element, das das Rauchen fördern kann. Es ist daher verboten, es am Arbeitsplatz zuzulassen.
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Gilt das Rauchverbot in meinem Unternehmen auch für Besucher, Lieferanten, Kunden, usw. ?
Ihr Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Personen, die den Betrieb betreten, über das Rauchverbot und die dazu getroffenen Maßnahmen informiert werden, damit diese Personen diese Maßnahmen auch einhalten können. Ihr Arbeitgeber kann diesen Personen das Rauchen nicht verbieten, aber er muss sie ermutigen, die im Unternehmen geltenden Vorschriften einzuhalten.
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Kann mein Arbeitgeber einen Raucherbereich zur Verfügung stellen?
Ja, das ist möglich. Diese Ausnahme vom allgemeinen Rauchverbot muss jedoch zunächst diskutiert und Gegenstand einer Stellungnahme im AGS sein. In Ermangelung eines AGS muss die Gewerkschaftsdelegation eine Stellungnahme abgeben. In Ermangelung einer Gewerkschaftsdelegation liegt diese Zuständigkeit bei den Arbeitnehmern selbst.
Achtung: Die Möglichkeit, einen Raucherbereich zur Verfügung zu stellen, ist kein Recht für die Raucher.
Wenn ein Raucherbereich vorhanden ist, muss die Belüftung ausreichend sein oder der Raum muss mit einem Vakuumsystem ausgestattet sein, das ausreichend Rauch ableitet. Der AGS gibt auch eine vorherige Stellungnahme zum Zugang zu diesem Raum während der Arbeitszeit ab. In Bezug auf die Arbeitszeiten und mögliche Pausen, die Rauchern gewährt werden, dürfen nichtrauchende Arbeitnehmer nicht diskriminiert werden.