Zeitkredit am Laufbahnende: ein bedeutendes Abkommen um weiterhin arbeiten zu können
Diese KAA ermöglichen eine gewisse Entlastung am Ende des Berufslebens. Die Arbeitnehmer können dadurch länger auf gesunde Weise aktiv bleiben. Die CSC begrüßt, dass ihre Forderung, die Besonderheiten der Karrieren von Frauen, Schichtarbeitern und pflegenden Angehörigen zu berücksichtigen, erfüllt wurde. Die CSC wird in den verschiedenen Sektoren Vereinbarungen treffen, um das Recht auf den Zeitkredit am Laufbahnende ab 55 Jahren auch im Jahr 2026 zu wahren.
Das Regierungsabkommen sah vor, dass der Zeitkredit am Laufbahnende (Arbeit im 4/5- oder Halbzeit-Modell) ab 55 Jahren nach 35 Berufsjahren ab 2030 erhalten bleiben sollte. Ein Entwurf eines königlichen Erlasses (KE) zielte jedoch darauf ab, das Recht auf eine Zulage für den Zeitkredit am Laufbahnende ab 55 Jahren ab 2030 abzuschaffen. Dies hätte faktisch das Ende dieser Regelung bedeutet; nur wenige Privilegierte hätten noch davon profitieren können. Dabei sind es oft Menschen mit niedrigem Einkommen, die körperlich besonders belastende Tätigkeiten ausüben und häufiger gesundheitliche Probleme haben. Derzeit profitieren rund 30.000 Arbeitnehmer im Alter von 55 bis 60 Jahren vom Zeitkredit am Laufbahnende. Für sie sind diese Maßnahmen entscheidend, um weiterhin arbeiten zu können, denn über 50-Jährige gehören zur sogenannten „Sandwich-Generation“. Die Betreuung von Enkelkindern und eigenen Eltern führt oft zu zusätzlichen Pflegeaufgaben. Es ist daher vorrangig, ihren beruflichen Weg nachhaltig zu gestalten – wichtig für die Betroffenen, aber auch für die soziale Sicherheit: Diese Menschen bleiben aktiv und sind nicht auf die Krankenversicherung angewiesen. Auf dieser Grundlage haben die Sozialpartner im NAR eine Vereinbarung getroffen, um das Recht auf eine Zulage für den Zeitkredit am Laufbahnende ab 55 Jahren nach 35 Berufsjahren zu wahren.
In diesem Abkommen widmen die Sozialpartner auch der Karriere von Frauen besondere Aufmerksamkeit. Sie schlagen vor, die aktuellen Gleichstellungsregeln für die Laufbahnbedingung beizubehalten. Der KE-Entwurf wollte diese verschärfen, was besonders nachteilig für Frauen gewesen wäre, die aufgrund von Teilzeitarbeit häufig vom Recht auf den Zeitkredit am Laufbahnende ausgeschlossen worden wären. Darüber hinaus setzen die Sozialpartner die Laufbahnbedingung für Frauen ab 60 Jahren niedriger an.
Gleichzeitig bringt das überarbeitete KAA zwei wesentliche Verbesserungen für Arbeitnehmer, die bisher zu Unrecht vom Zeitkredit am Laufbahnende ausgeschlossen waren. Erstens sind Arbeitnehmer, die nicht im klassischen Arbeitszeitmodell (mindestens 5 Tage pro Woche) tätig sind, derzeit vom 4/5-Modell ausgeschlossen – obwohl es sich oft um Beschäftigte in belastenden Schichtsystemen handelt. Zweitens müssen Arbeitnehmer, die vorübergehend einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, derzeit zwei Jahre lang wieder Vollzeit arbeiten, bevor sie Anspruch auf einen Zeitkredit am Laufbahnende haben. Ab dem 1. Januar 2026 haben pflegende Angehörige und Arbeitnehmer außerhalb des klassischen Arbeitszeitmodells Anspruch auf diese Form des Zeitkredits.
Die Sozialpartner schlagen außerdem vor, dass die Perioden des Zeitkredits am Laufbahnende, für die eine Zulage vorgesehen ist, vollständig bei der Berechnung der Rentenansprüche berücksichtigt werden, wenn die Betroffenen bis zum Rentenalter arbeiten.
Die derzeit gültigen Rahmenabkommen Nr. 170 und Nr. 171, die das Recht auf den Zeitkredit am Laufbahnende ab 55 Jahren garantieren, gelten bis Ende dieses Jahres. Die Sozialpartner verlängern sie bis zum 30. Juni 2029.
