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Kündigungsfristen: Vorsicht bei neuen Arbeitsverträgen

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen wegen eines neuen Arbeitsorts, geänderter Arbeitszeiten oder einer Regelung zum  Laufbahnende einen neuen Arbeitsvertrag an? Achtung!

Seit dem 1. Juni 2026 gilt eine neue Regelung: Für Arbeitsverträge, die ab diesem Datum neu abgeschlossen werden, sind die Kündigungsfristen auf maximal 52 Wochen begrenzt. Deshalb sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vorschnell einen neuen Vertrag unterschreiben, wenn lediglich Arbeitszeiten, Arbeitsort oder andere Arbeitsbedingungen angepasst werden. Falls Ihr Arbeitgeber dennoch auf einem neuen Vertrag besteht, gibt es zwei Möglichkeiten:

Die beste Lösung: Einen Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag unterschreiben. Darin sollte klar festgehalten werden, dass der ursprüngliche Vertrag weiterhin gilt und lediglich einzelne Punkte wie Arbeitszeiten oder Arbeitsort angepasst werden.

Alternativ: Einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, aber mit folgender usatzklausel: „Jede Vertragspartei kann den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der in Artikel 37/2 des Arbeitsvertragsgesetzes vorgesehenen Kündigungsfristen beenden. Beide Parteien vereinbaren jedoch, Artikel 37/2 §1/1 des Arbeitsvertragsgesetzes nicht anzuwenden.“

Wichtig zu wissen: Es ist weiterhin möglich, in betrieblichen Kollektivabkommen oder individuellen Arbeitsverträgen günstigere Kündigungsfristen für Beschäftigte vorzusehen. Das wurde bereits 2018 sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Ministerrat bestätigt.

Die CSC und andere Gewerkschaften haben außerdem angekündigt, die Begrenzung auf 52 Wochen vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Kürzere Kündigungsfrist in den ersten sechs Monaten

Die Regierung hat die Probezeit zwar nicht offiziell wieder eingeführt, praktisch kommt sie jedoch teilweise zurück. Für Arbeitsverträge, die ab dem 1. August 2026 beginnen, gilt während der ersten sechs Monate eine einheitliche Kündigungsfrist von nur einer Woche. Das gilt sowohl für Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer. Da diese Regelung nicht an eine klassische Probezeitklausel gebunden ist, betrifft sie alle Beschäftigten, die eine neue Stelle antreten, unabhängig davon, ob sie Berufseinsteiger sind oder bereits viele Jahre Berufserfahrung haben.
Diese Maßnahme schwächt den Kündigungsschutz zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses und könnte deshalb gegen bestimmte europäische Vorschriften zum Schutz bei Kündigungen verstoßen. Deswegen haben die CSC, die FGTB und Synova sie vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten.
Die klassische Probezeit wurde abgeschafft und existiert nur noch für Studentenjobs, Zeitarbeit und bestimmte befristete Beschäftigungsverhältnisse.