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Die Rolle der CSC und der gesetzliche Rahmen

Welche Rolle spielt die soziale Konzertierung bei der Einführung von Homeoffice? Was muss ein Kollektivabkommen beinhalten?

Für die CSC gibt es kein Homeoffice ohne soziale Konzertierung!

Bei der Einführung des Homeoffice in einem Unternehmen muss der Betriebsrat informiert werden. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, einen kollektiven Rahmen für Homeoffice auszuhandeln. Für die CSC muss sich das ändern. Ein kollektiver Rahmen, der mit den Gewerkschaften ausgehandelt wird, ist immer besser als individuelle Vereinbarungen, die willkürlich sein könnten. 

In jedem Unternehmen sollten der Betriebsrat oder die Gewerkschaftsdelegation zusammen mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit des (strukturellen und gelegentlichen) Homeoffice objektiv prüfen und eine Liste der Funktionen oder Aufgaben erstellen, für die diese Art der Arbeit unmöglich ist. Auf dieser Grundlage kann ein kollektives Arbeitsabkommen abgeschlossen werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass Homeoffice "nach Gutdünken" akzeptiert wird. 

Ein Kollektivabkommen ermöglicht es auch, zu entscheiden, ob Arbeitnehmer Überstunden leisten können oder nicht, und es wird klar festgelegt, wie die Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Dies ermöglicht auch, dass die Arbeitnehmer nach ihrem Arbeitstag nicht mehr von ihrem Arbeitgeber kontaktiert werden und dass ihr Privatleben nicht beeinträchtigt wird.

Was muss das Kollektivabkommen über Homeoffice enthalten?

Ein kollektiver Rahmen, der mit den Gewerkschaften ausgehandelt wird, ist immer besser als individuelle Vereinbarungen, die willkürlich sein könnten. In diesem Abkommen sollte Folgendes aufgeführt werden:

  • die Funktionen, die mit Homeoffice vereinbar sind; 
  • die Modalitäten für die Bereitstellung der Ausrüstung und Technik;
  • die Anzahl der Tage des Homeoffice; 
  • die Modalitäten für die Übernahme der Homeofficekosten durch den Arbeitgeber;
  • die Modalitäten der (Nicht-)Erreichbarkeit während den Arbeitsstunden;
  • ein System, das die Arbeitszeitbegrenzungen kontrolliert;
  • die Art und Weise, wie der Arbeitnehmer kontrolliert wird;
  • die Möglichkeit einer Bewertung des Homeoffice (im Betriebsrat).

Das Prinzip muss sein, dass jeder Homeoffice leisten kann. Es muss regelmäßig (z. B. jedes Jahr) über die soziale Konzertierung ermittelt werden, für welche Funktionen Homeoffice nicht möglich ist, und die Gründe hierfür müssen präzisiert werden. Es ist auch wichtig, im Abkommen festzuschreiben, dass Homeoffice unter keinen Umständen zu einer Verpflichtung werden darf, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aufzwingt. 

Um die Auswirkungen des Homeoffice auf die Privatsphäre so gering wie möglich zu halten, sollte im Abkommen im Idealfall darauf hingewiesen werden, dass ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz außerhalb seiner Arbeitszeit überhaupt nicht verpflichtet ist, auf eine Aufforderung seines Arbeitgebers (E-Mail, Telefon usw.) zu reagieren. 

Ein Rechtsrahmen, der modernisiert werden muss

Der gesetzliche Rahmen für Homeoffice ist überholt. Die CSC möchte sich wieder an den Tisch des Nationalen Arbeitsrates setzen und ein neues kollektives Arbeitsabkommen (KAA) aushandeln, das alle Formen von Homeoffice, strukturell und gelegentlich, regelt, um die bestehende Gesetzgebung zu harmonisieren. 

Infolge der außergewöhnlichen Krise, in der wir uns befinden, besteht in immer mehr Unternehmen die Notwendigkeit, das Homeoffice formell zu regeln. Die Neuverhandlung des KAA Nr. 85 durch dessen Ausweitung auf Situationen des gelegentlichen Homeoffice würde die soziale Konzertierung in den Unternehmen erleichtern. Hier sind die wichtigsten zusätzlichen Elemente, die darin enthalten sein sollten:

  • Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes zu Hause. Auch für die anderen Kosten im Zusammenhang mit Homeoffice (z. B. Heizung) ist eine Intervention vorgesehen.
  • Der Arbeitgeber plant eine Ausbildung für:
    • Manager zur Betreuung von Arbeitnehmer auf Distanz; 
    • alle Arbeitnehmer, um sich in Bezug auf die verwendeten Technologien zu aktualisieren.
  • Die Arbeitnehmervertreter haben Zugang und können die digitale Unternehmensinfrastruktur nutzen, um mit allen Arbeitnehmern, einschließlich Leiharbeitnehmern, zu kommunizieren;
  • Wir fordern, dass den psycho-sozialen Risiken des Homeoffice besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Ein Unternehmen muss die Arbeitsbelastung des Homeoffice mindestens einmal jährlich analysieren. Auf der Grundlage dieser Analyse erstellt der AGS einen Aktionsplan, um die Kontrolle über die Arbeitsbelastung zu behalten.
  • Die Wahrung der kollektiven Rechte muss wirksam sein: Homeoffice ist Arbeit. Im Falle eines Streiks müssen also auch die im Homeoffice Beschäftigten ihre Arbeit unterbrechen können. Und der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht in Homeoffice versetzen, um den Streik zu umgehen;
  • Schließlich sollte im Gesetz festgelegt werden, dass die Einführung und Überwachung des Homeoffice in den Unternehmen über die soziale Konzertierung erfolgen muss. Auf Unternehmensebene müssen Kollektivabkommen abgeschlossen werden. Eine Charta für Homeoffice reicht nicht aus.


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