Ihre Rechte 
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Kampagne „Ähm, ist das legal? Alles, was die Interimagentur Ihnen nicht sagt"

Unter dem Motto „Ähm, ist das legal? Alles, was die Interimagentur Ihnen nicht sagt“ hat Interim United der CSC eine umfassende Informations- und Sensibilisierungskampagne lanciert, die sich an Interimer (Leiharbeitnehmer) richtet (https://www.diecsc.be/interim-united).

Laut Gesetz genießen Leiharbeitnehmer dieselben Rechte und denselben sozialen Schutz wie fest angestellte Arbeitnehmer. In der Praxis greifen die Arbeitgeber jedoch häufig auf organisierte Taktiken und Praktiken zurück, um diese Rechte zu missachten und sogar zu umgehen.

Darüber hinaus werden diese Taktiken und Praktiken ohne zu zögern immer mehr angewendet. Außerdem scheint es kaum jemanden zu stören, dass sie unserer sozialen Sicherheit und den Interimern schaden. Trotz des Arbeitskräftemangels bleiben Leiharbeitnehmer viel zu lange in einem Kreislauf aufeinanderfolgender Kurzzeitverträge stecken, ohne Aussicht auf einen festen Arbeitsvertrag. Sie verdienen weniger als fest angestellte Arbeitnehmer, ihnen werden viele Rechte vorenthalten und für sie ist das Risiko eines Arbeitsunfalls doppelt so hoch.

Die CSC reicht dem Verband Federgon, der die Leiharbeitsfirmen vertritt, die Hand und ruft dazu auf, der Flexibilität der Leiharbeitsverträge und der Aushöhlung des Statuts ein Ende zu bereiten.

Einige Beispiele aus den häufigsten Beschwerden und schlechten Praktiken:

Falsche Lohnzahlung

Drei Viertel der Dossiers (75 %), die die CSC gegen Interimfirmen erstellt, betreffen Fehler bei der Lohnzahlung. In 22 % der Fälle wurde der garantierte Lohn im Krankheitsfall nicht bzw. nicht richtig gezahlt! Stundenlöhne, Feiertage und Prämien aller Art führen zu oft zu Lohnrückständen.

Vertragskündigung bei Krankmeldung

Interimfirmen scheuen sich nicht einmal mehr, einen neuen Vertrag zu kündigen - manchmal sogar schriftlich (!) - oder keinen neuen Vertrag anzubieten, nachdem sich ein Arbeitnehmer krank gemeldet hat. Diese Leiharbeitsfirmen scheint es kaum zu stören, dass der Leiharbeitnehmer im Rahmen aufeinanderfolgender Verträge schon lange bei derselben Interimagentur (und oft bei demselben Nutzerunternehmen) arbeitet.
 
Wegfall der angesammelten Betriebszugehörigkeit

Bestimmte Lohn- und soziale Vorteile hängen mit der Entwicklung der Betriebszugehörigkeit (auch Dienstalter genannt) zusammen. Dies gilt insbesondere für den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Bezahlung eines Feiertags nach Vertragsende, Mahlzeitschecks, Prämien oder die Höchstdauer der Beschäftigung im Rahmen von Interimverträgen. In der Regel erfüllen auch Leiharbeitnehmer die erforderlichen Dienstalterskriterien, da sie über längere Zeiträume im Rahmen von wöchentlichen Interimverträgen beschäftigt werden. Allerdings reicht es aus, wenn sie nur einmal für mehr als eine Woche Urlaub (auf den sie wie jeder andere Arbeitnehmer Anspruch haben) abwesend sind, um die angesammelte Betriebszugehörigkeit zunichte zu machen. Bis auf weiteres verpflichtet nämlich kein Gesetz eine Interimfirma, einen Leiharbeitnehmer, der ein paar Tage gesetzlichen Urlaub nehmen möchte, unter Vertrag zu halten.

Kein Vertrag während des Jahresurlaubs

Abgesehen von der oben genannten Problematik der Entwicklung der Betriebszugehörigkeit ist ein Beschäftigter mit Interimvertrag oftmals schlechter gestellt als sein unbefristet beschäftigter Kollege, was den Aufbau von Jahresurlaubsansprüchen betrifft. Dies liegt daran, dass sein Jahresurlaub häufig in Zeiten fällt, in denen er keinen Vertrag hat. Dies führt dazu, dass er im nächsten Jahr weniger Urlaubsansprüche hat. 

Einseitige Beendigung von Verträgen

Auch wenn Leiharbeitnehmer sehr häufig im Rahmen von Tages- oder Wochenverträgen mit kurzer Laufzeit beschäftigt werden, beendet der Arbeitgeber (Interimagentur) einseitig diese Zeitverträge, ohne seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, d.h. für die verbleibenden Tage den Lohn zu zahlen oder eine alternative Aufgabe anzubieten. In solchen Fällen wird der Leiharbeitnehmer arbeitslos, was zusätzliche Kosten verursacht, welche die Interimagentur auf die Sozialversicherung abwälzt.

Vertrag mit „fester Option“ 

Viele Interimfirmen bieten Verträge mit „fester Option“ an, doch oft sind diese nur ein Verkaufstrick: Zwar wirbt die Interimagentur damit, aber in den Verträgen wird man keinen Hinweis auf Festeinstellung finden. Daher hat der Leiharbeitnehmer kein Argument in der Hand, um einen festen Vertrag zu fordern. Nach der Arbeitswoche hat er nicht die geringste Arbeitsplatzsicherheit. In der Praxis führt diese Situation bei den betroffenen Interimern zu großer Frustration und Unverständnis. Bei der Nutzung von Leiharbeit gibt es aber die Möglichkeit, die Begründung „Eingliederung“ anzugeben, die einen rechtlichen Rahmen für den Übergang zu einem festen Arbeitsvertrag bietet. Doch in der Praxis wird diese nur selten genutzt.

Beschäftigung für zu lange Zeiträume mit aufeinanderfolgenden Verträgen

Auch wenn die Regelungen und Gesetze eine Reihe von Bestimmungen über die Höchstdauer der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern enthalten, sind diese Zeiträume in der Praxis zu lang und bieten keine Aussicht auf einen festen Vertrag. Die CSC ist der Auffassung, dass Klarheit, Transparenz und Verträge, die an die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung angepasst sind, das absolute Minimum sind.

Bürgerliche Abwesenheit 

Interimer können sich schon glücklich schätzen, wenn sie sich auf die Gesetze über die bürgerlichen Abwesenheiten berufen können... Sie beantragen nur selten die Anwendung dieser Bestimmungen, da sie befürchten, dass ihnen keine neuen Verträge mehr angeboten werden.