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Mutterschaftsurlaub

Anlässlich der Geburt ihres Kindes hat eine Frau Anrecht auf einen Schwangerschaftsurlaub von insgesamt 15 Wochen, die auf die Zeit vor und nach der Geburt zu verteilen sind.

Dauer, Form und Bedingungen

Der Mutterschaftsurlaub beträgt 15 Wochen, kann aber auf 17 oder 19 Wochen ausgedehnt werden im Falle von Mehrlingsgeburten oder wenn das Kind hospitalisiert ist und ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Die schwangere Arbeitnehmerin kann ihre Arbeit ab 6 Wochen vor dem wahrscheinlichen Geburtstermin unterbrechen. Sie kann aber auch weiterhin arbeiten. In diesem Fall werden die Wochen vor dem (realen) Geburtstermin auf die Zeit danach verlegt.

Im Falle der Mehrlingsgeburt kann die Arbeitnehmerin ihre Arbeit 8 Wochen vor dem wahrscheinlichen Geburtstermin unterbrechen.

Achtung: Die schwangere Arbeitnehmerin muss mindestens 7 Tage vor dem wahrscheinlichen Geburtstermin aufhören zu arbeiten. Diese Tage können nicht auf die Zeit danach verschoben werden.

Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, 9 Wochen nach der Geburt zu nehmen. Das ist der postnatale Urlaub.

Die Arbeitnehmerin, die nach mehr als 6 Wochen, nachdem sie die Arbeit unterbrochen hat, entbindet (also später als vorgesehen), verliert nicht Ihre 9 Wochen postnatalen Urlaub. In diesem Fall wird ihr postnataler Urlaub verlängert.

Nach der Geburt kann die Arbeitnehmerin, wenn sie es wünscht, 2 Wochen ihrer postnatalen Ruhe in postnatale Urlaubstage umwandeln, um ihre Arbeit teilweise oder auf progressive Weise wieder aufzunehmen.

Wie beantragt man einen Mutterschaftsurlaub?

Die schwangere Arbeitnehmerin muss ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins und des Datums, ab dem sie Mutterschaftsurlaub nehmen will, geben. 

Die schwangere Arbeitnehmerin muss auch ihre Krankenkasse rechtzeitig informieren, spätestens jedoch zu Beginn der 6 Wochen vor der Geburt (siehe unten).

Lohn und Entschädigung

Während des Mutterschaftsurlaubs zahlt die Krankenkasse der Arbeitnehmerin eine Entschädigung, deren Betrag vom Lohn abhängt.  

Um diese Entschädigung zu erhalten muss die schwangere Arbeitnehmerin ihrer Krankenkasse ein ärztliches Attest mit dem voraussichtlichen Geburtstermin zukommen lassen. Die Krankenkasse sendet ihr dann ein Informationsblatt, das sie und ihre Arbeitgeber (oder die Zahlstelle) ausfüllen müssen.

Nach der Entbindung muss die Arbeitnehmerin ihrer Krankenkasse eine Geburtsbestätigung zustellen.

Innerhalb von 8 Tagen nach der Beendigung des Mutterschaftsurlaubs muss die Arbeitnehmerin ihrer Krankenkasse eine Bestätigung der Arbeitswiederaufnahme zustellen.

Andere Arten der Arbeitsunterbrechung:

Zeitkredit
Elternurlaub

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